Flüchtlingsanerkennung für Syrer oder subsidiärer Schutz: Flüchtlingsanerkennung hat viele Vorteile

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Mittlerweile erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Ablehnungs-)Bescheide, die Syrier/innen lediglich subsidiären Schutz und nicht die Flüchtlingsanerkennung zuerkennt.

Gegen diese Entscheidungen lohnt es sich, Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen. Derzeit sind die Chancen für eine erfolgreiche Klage und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Syrier und Syrierinnen sehr gut.

Hierbei muss man wissen, dass gravierende Unterschiede zwischen der Flüchtlingsanerkennung und dem subsidiären Schutz bestehen:

1.
Mit einer Flüchtlingsanerkennung erhält man eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Mit subsidiären Schutz wird eine Aufenthaltserlaubnis nur für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei Jahre. Es muss also schon vor Ablauf der Geltungsdauer ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestellt werden, wobei geprüft wird, ob die Gründe noch vorliegen, die zur Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung geführt haben.

2.
Mit der Flüchtlingsanerkennung kann man bereits nach drei Jahren eine unbefristete (dauerhafte) Aufenthaltserlaubnis erhalten, die Niederlassungserlaubnis.

Nach der Neuregelung in § 26 Abs. 3 AufenthG (neu seit 06.08.2016) besteht ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis bei Asylberechtigten und Flüchtlingen, denen die Flüchtlingseigenschaft nach der GFK zuerkannt wurde unter den folgenden Voraussetzungen weiterhin nach 3 Jahren:

  • Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren,
  • der Ausländer beherrscht die deutsche Sprache (C-1 Niveau des GER),
  • der Lebensunterhalt ist weit überwiegend gesichert,
  • kein Widerruf/Rücknahme durch BAMF,
  • keine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
  • Beschäftigung erlaubt; erforderliche Erlaubnis für die dauernde Ausübung der Erwerbstätigkeit,
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (mit Bestehen des Integrationskurses erbracht),
  • ausreichender Wohnraum (siehe § 2 Abs. 4 AufenthG).

Mit subsidiären Schutz kann man erst nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn man die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

3.
Ein nach dem beschlossenen sogenannten „Asylpakets 2“ wichtiger Unterschied zwischen der Flüchtlingsanerkennung und dem subsidiären Schutz besteht darin, dass für diejenigen, die subsidiären Schutz erhalten (haben), bis zum 18.03.2018 kein Familiennachzug möglich ist. Mit der nun bestehenden Praxis der Erteilung lediglich subsidiären Schutzes für Syrier/Innen und der damit einhergehenden Nichtgewährung des Familiennachzugs, wird der Familiennachzug ganz einfach durch die Hintertür begrenzt.

4.
Mit dem subsidiären Schutz erhält man zudem keinen Flüchtlingspass.

Das bedeutet, Reisen ins Ausland sind nur in Kombination des deutschen Ausweisdokuments und des eigenen Passes aus dem Herkunftsland möglich.

Die Flüchtlingsanerkennung bringt gegenüber dem subsidiären Schutz viele Vorteile. Sollte Ihnen daher als Syrier/In lediglich subsidiärer Schutz gewährt werden, können Sie eine Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor dem Verwaltungsgericht erheben, und dies mit guten Aussichten auf Erfolg: Die herrschende Rechtsprechung geht davon aus, dass Rückkehrern nach Syrien politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Der syrische Staat sieht gegenwärtig das Stellen eines Asylantrages im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfung und Ausdruck einer politischen missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System, die das Gebot der Loyalität gegenüber diesem verletzt. Daher drohen Rückkehrern Festnahme und damit verbunden die Gefahr der Folter. Dies stellt asylerhebliche Maßnahmen dar, die einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen.

Wichtig: Nach Erhalt Ihres Bescheides vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge haben Sie nur zwei Wochen Zeit, Klage dagegen einzureichen. Diese Frist müssen Sie auf jeden Fall beachten und umgehend tätig werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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