Fondsanleger müssen ewig zahlen? Stimmt nicht!

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Kündigen Sie Ihre (geschlossene) Beteiligung vorzeitig, bevor Sie noch alles Geld verlieren, dass Sie dort ohnehin ggf. schon viel zu lagen einzahlen. Zumindest dann, wenn Sie das Geld für Ihre eigene Altersversorgung benötigen und den Verlust nicht verkraften können. Wie dies geht? Wenn Sie Opfer einer Falschberatung geworden sind. 

Das Risiko, dass welches Sie bei der Rechtsverfolgung (nur) gegen den Fonds haben? Das Gericht sieht ggf. eine der Fondsgesellschaft zurechenbaren Aufklärungspflichtverletzung für nicht gegeben an und erteilt Ihrer außerordentlichen Kündigung und damit der sofortigen Beendigung der Beteiligung eine Absage. Was nämlich so der Vermittler erzählt, muss nicht immer die Gesellschaft gegen sich gelten lassen. 

Allerdings sind Prospekte häufig fehlerhaft und dann sieht das Ganze wieder anders aus. Damit empfehlen wir, nachdem uns für eine Vielzahl von Mandanten ein vorzeitiger Ausstieg aus Beteiligungen im Rahmen der Rechtsverfolgung geglückt ist weiterhin jedenfalls auch die Beteiligung im Fall von Aufklärungspflichtverletzungen zu kündigen.

Allerdings hat der BGH der Rechtsansicht, dass nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung (sofort) nichts mehr zu zahlen wäre „einen Riegel“ vorgeschoben!

Die Wirkung der außerordentlichen Kündigung der Beteiligung bestand nach der von uns und u. a. auch vom OLG Stuttgart vertretenen Rechtsansicht nicht nur in einer vorzeitigen Beendigung der häufig 25 bis 30-jährigen Beteiligungsdauer, sondern auch in einer Beitragsbefreiung ab der Zustellung der außerordentlichen Kündigung.

Dieser Rechtsansicht hat nun der BGH eine Absage erteilt (vgl. insoweit: BGH v. 30.01.2018 – II ZR 95/16). Wir hatten – genauso wie auch das OLG Stuttgart die Ansicht vertreten, dass eine vorzeitige Beendigung der Beteiligung darauf vertraut, dass die vorzeitige Beendigung mit einer sofortigen Beitragsbefreiung herbei geht.

Nach der zitierten Rechtsprechung des BGH besteht aber selbst nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung (erst Recht) im Fall der Liquidation einer Fondsgesellschaft aufgrund der sog. Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft die Verpflichtung zur Fortzahlung der monatlichen Beiträge. Dies, zumindest dann, wenn das Gesellschafterkonto in seiner Abrechnung zum Kündigungszeitpunkt ein Saldo aufweist, also negativ ist.

Gleichzeitig hat der BGH an seiner ursprünglichen Rechtsprechung auch festgehalten, dass die außerordentliche Kündigung jedenfalls eine vorzeitige Beendigung zum Kündigungszeitpunkt ermöglicht. Damit sollten fehlberatene Anleger nicht „die Flinte ins Korn schmeißen“. 

Damit, dass die Zahlungspflicht trotzdem fortbesteht, ist auch nicht uneingeschränkt gegeben.

Eine Begrenzung der Verpflichtung zur Zahlung sieht der BGH für den Kommanditisten noch in Höhe des Negativsaldos, welches das Gesellschafterkonto (im Fall des Ausspruchs einer Kündigung in der Abrechnung des Gesellschafterkontos zeigt).

Und dieses will erst einmal schlüssig von der Fondsgesellschaft berechnet werden.

Dann nämlich, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft die Zahlung weiterer Beträge zur Durchführung der Liquidation, nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht benötigt, entfällt die Zahlungspflicht, nach Ansicht des Bundesgerichtshofes und wohl auch nach Ansicht der Instanzgerichte.

Das ist jedenfalls eine klarstellende Rechtsprechung mit welcher jedem Anleger die Vertragstreue als Kommanditist, also Unternehmer vor Augen gehalten wird. Ein vorzeitiger Ausstieg „so ohne Weiteres“ ist also nicht ermöglicht.

Es bleibt aber trotzdem die Verpflichtung der Gesellschaft im Fall des Ausspruchs einer außerordentlichen Kündigung das Gesellschafterkonto zum Kündigungszeitpunkt abzurechnen.

Dies hat dann unter Berücksichtigung der bilanziellen Stellung der Gesellschaft, nach den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag und insoweit dort nicht geregelt nach Gesetz und Rechtsprechung zu erfolgen.

Und hierbei sollte dann die tätige Geschäftsführung ordentlich arbeiten. Soweit nämlich durch eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht eine plausible Abrechnung erfolgt, oder die Abrechnung ggf. einfach unterbleibt, gibt es auch trotz der Rechtsprechung des BGH keine Zahlungspflicht des Gesellschafters mehr gegenüber der Gesellschaft. So ist im Fall der Liquidation das jeweilige Gesellschafterkonto zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Beschlussfassung abzurechnen und zwar entsprechend den Voraussetzungen einer Abschichtungsbilanz (vgl. OLG München, Endurteil v. 19.01.2017 – 23 U 1843/16).

Handlungsalternativen für Sie als Fondsanleger:

  • Vollständig weiter einbezahlen, Rechtsverfolgungskosten ersparen, Totalverlustrisiko in Kauf nehmen (wenn Sie dies wünschen, haben Sie keinen rechtlichen Beratungsbedarf).
  • Außerordentliche Kündigung im Klageweg gegen die Gesellschaft vorgehen und eine Abschichtungsbilanz fordern, die ggf. Kosten zulasten der Gesellschaft mit sich bringt, dass ein Vergleich angestrebt wird (mehrfach zugunsten unserer Mandanten erreicht).
  • Verklagen Sie Ihren Vermittler bevor Verjährung eintritt. Und sehr viel Zeit haben Sie im Zweifel nicht. 10 Jahre ist die maximale Frist, obwohl Beteiligungen dieser Art häufig bis zu 25 oder 30-jährige Beteiligungsdauer vorsehen. Nach 3 Jahren ab dem Zeitpunkt einer Kenntnis von einer Schadensersatzpflicht des Anspruchsgegners verjähren die Ansprüche des Anlegers bereits nach der Regelverjährung.
  • Warum diese aber in Fällen der vorliegenden Art im Regelfall nicht durchgreift, erklären wir Ihnen gerne im Fall der Beauftragung unsere Kanzlei in Ihrem Fall.

Kosten für die Erstberatung: 249,20 €. Übermitteln Sie uns gerne vorab per SCAN, Fax oder Post Ihre Beitrittserklärung. Warten Sie nicht zu lange. Totalverlustrisiken sind im Fall einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG oder AG & Co. KG, als sog. Treuhandkommanditist stets gegeben.

Wussten Sie eigentlich, dass der Bundesgerichtshof Beteiligungen an diesen Gesellschaftsformen als (Treuhand-) Kommanditist nicht für eine Altersvorsorge geeignet hält?


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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