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Forderungseinzug: Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer insolventen GmbH

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Sie arbeiten als Bauunternehmer hart, treten in Vorleistung und am Ende gehen Sie leer aus, weil die Auftraggeber GmbH insolvent gegangen ist.

Abhilfe könnte dann das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen (GSB) sein (vgl. BGB, VII ZR 60/06).

Nach dem GSB ist der Empfänger von Baugeld verpflichtet, dieses zur Befriedigung von Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baus aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrages beteiligt sind.  

Insoweit ist von Bedeutung, dass auch öffentliche Fördermittel Baugeld nach § 1 Abs. 3 GSB darstellen, wenn für den Zuwendungsnehmer eine Rückzahlungsverpflichtung besteht.

Hat der Geschäftsführer kein Baubuch geführt, ist davon auszugehen, dass alle Darlehensmittel Baugeld darstellen. Will der Geschäftsführer darlegen, dass Mittel für andere Ausgaben (zum Beispiel Notar oder Grundstückserwerb) verwendet wurden und damit kein Baugeld darstellen, muss er das beweisen.



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