Forschungszulage richtig beantragen!

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Das Forschungszulagengesetz ermöglicht steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland, eine Forschungszulage für Projekte ab dem 01.01.2020 in Bereichen wie Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung zu beantragen. Die Förderung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren durch die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), die zunächst die grundsätzliche Förderfähigkeit anhand von Kriterien wie Neuheit, Risiko und Planmäßigkeit prüft. Nach positiver Bescheinigung prüft das Finanzamt in der zweiten Stufe die Höhe der Zulage, die auf der nächste Steuererklärung ausgezahlt oder verrechnet wird. Zuwendungsfähig sind unter anderem Nettopersonalkosten, wobei bis zu 35 % der Kosten förderfähig sein können. Wichtig ist hierbei der Nachweis der geleisteten Arbeitsstunden. Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen.

Wenn Ihr Unternehmen an einem Forschungs- und Entwicklungsprojekt arbeitet oder gearbeitet hat, bietet der Gesetzgeber jedem in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen die Möglichkeit, eine Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz in Anspruch zu nehmen. Gefördert werden insbesondere die Grundlagenforschung, die industrielle Forschung und die experimentelle Entwicklung. Die Gewährung der Forschungszulage kann rückwirkend für Vorhaben beantragt werden, die nach dem 01.01.2020 durchgeführt wurden.


Die gewährte Forschungszulage wird dann mit der nächsten Steuererklärung ausgezahlt bzw. die zu zahlende Körperschaft- oder Einkommensteuer in Höhe der Zulage gemindert.
Hohe Zulagen sind möglich. Beispielsweise sind von 500.000,00 € Nettopersonalkosten, die für das Projekt anfallen, 175.000,00 € förderfähig, also 35 %. Zuwendungsfähig sind insbesondere auch Kosten für Forschungsaufträge und sonstige Kosten. 


Die Gewährung der Forschungsprämie erfolgt für das Forschungs- und Entwicklungsprojekt in einem zweistufigen Verfahren


Zunächst prüft die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), ob das Vorhaben dem Grunde nach überhaupt förderfähig ist. Dabei prüft das BSFZ die drei übergeordneten Kriterien Neuheit, Risiko/Unwägbarkeit und Planmäßigkeit.


Erteilt das BSFZ die beantragte Bescheinigung, erhalten Sie einen Grundlagenbescheid, der einen Rechtsanspruch auf die Forschungsprämie begründet.


Auf der zweiten Stufe geht es um die Höhe der auszuzahlenden Zulage, die durch den Zulagenbescheid beim zuständigen Finanzamt festgesetzt wird. Hier prüft das Finanzamt vor allem die Nachvollziehbarkeit der entstandenen Kosten sowie deren Förderfähigkeit. Besonders wichtig ist hier u.a. der Nachweis der geleisteten Arbeitsstunden der am Projekt beteiligten Personen durch Vorlage eines Stundennachweises.  


Ausgenommen von der Forschungsförderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten. Dies ist der Fall, wenn nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen anderen Elementen, die im Allgemeinen als Eigenmittel des Unternehmens angesehen werden) ein negativer kumulativer Betrag verbleibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals entspricht. Wenn Sie als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, haben Sie leider keinen Anspruch auf die Forschungszulage.

Die Antragstellung birgt in jeder Phase einige Fallstricke, die es zu beachten gilt. Die Bewilligungsquote der Forschungsprämie ist jedoch relativ hoch. 

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Foto(s): Bild von Steve Buissinne auf Pixabay

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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