Forward – Darlehensvertrag, wie komme ich raus?

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Worum geht es?

Forward-Darlehensverträge sind in den meisten Fällen Anschlussfinanzierungen in Form von Immobiliendarlehen. Um sich das im Abschlusszeitpunkt vermeintlich günstige Zinsniveau für eine anstehende Anschlussfinanzierung des Immobiliendarlehens zu sichern, haben viele Bankkunden zur Verlängerung oder Ablösung eines schon laufenden Darlehens bereits zwei bis drei Jahre (manchmal auch vor noch längerer Zeit) vor Ablauf der Zinsbindung einen neuen Darlehensvertrag abgeschlossen, das sogenannte Forward-Darlehen. Bei dem Forward-Darlehensvertrag wird ein fester Zinssatz vereinbart, der sich aus dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses üblichen Zinssatz plus Zinsaufschlag für die vorzeitige „Sicherung“ der vermeintlich günstigen Zinskonditionen ergibt. Ausgezahlt wird dann erst zu einem vereinbarten späteren Zeitpunkt. Zweck ist es, dem Darlehensnehmer das zum Vertragszeitpunkt günstige aktuelle Zinsniveau möglichst langfristig zu sichern.

Die Möglichkeit, sich im Voraus Darlehen mit niedrigen Zinssätzen zu sichern, klang zunächst sehr lukrativ. Jedoch stellte sich dies in vielen aktuellen Fällen als wirtschaftliche Fehleinschätzung heraus, da die Zinsen weiter fielen. Nun möchten viele Kreditnehmer sich von diesen nunmehr teuren Forward-Darlehensverträgen lösen. Doch ist dies ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen möglich?

Ordentliche Kündigung?

Der Darlehensnehmer hat in bestimmten Fallkonstellationen ein ordentliches Kündigungsrecht nach § 489 BGB. Nach § 489 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 BGB kann der Darlehensnehmer ein Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz grundsätzlich nach 10 ½ Jahren nach vollständiger Auszahlung des Darlehensbetrags (= Empfang/Valutierung) ohne Entschädigungspflicht ordentlich kündigen. Dieser Zeitraum errechnet sich aus der 10-jährigen Sperrfrist und der 6-monatigen Kündigungsfrist.

Nun verhält es sich mit Forward-Darlehen so, dass der Unterzeichnungszeitpunkt und der Valutierungszeitpunkt zeitlich auseinanderfallen, was gerade Sinn und Zweck des Forward-Darlehens ist. Wenn man nun für das ordentliche Kündigungsrecht auch hier auf den Valutierungszeitpunkt abstellt, würde sich die Mindestbindungszeit an den Vertrag praktisch verlängern. Um dies zu verhindern, besagt Halbsatz 2 der Norm, dass die Sperrfrist bereits mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anschlussfinanzierung beginnt („…, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.“).

Dies bedeutet, dass bei der Kündigung einer Anschlussfinanzierung, die bei dem gleichen Darlehensgeber, bei dem bereits die erste Finanzierung erfolgte, abgeschlossen wurde, es für die Sperrfrist nicht mehr auf den Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens ankommt, sondern der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum Forward-Darlehen ausschlaggebend ist. Denn würde man auch hier wieder eine Sperrfrist von weiteren zehn Jahren annehmen, so würde es zu einer unzulässigen Erschwerung bzw. zu einem unzulässigen Ausschluss der Kündigungsrechte des Darlehensnehmers kommen.

Schwieriger sind die Fälle zu beurteilen, in denen der Darlehensnehmer nach Abschluss des ersten Darlehensvertrags bei einem anderen als dem ersten Darlehensgeber einen Forward-Darlehensvertrag abschließt. Denn stehen die Prinzipien des Schutzes der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und der Grundsatz der Vertragsfreiheit in einem besonderen Wettstreit. Der Schutzgedanke des § 489 BGB bringt zum einen klar zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber starre Bindungsfristen von mehr als 10 Jahren (zzgl. einer Kündigungsfrist von sechs Monaten) verhindern wollte. Auf der anderen Seite ist gesetzlich angeordnet, dass die Bindungsfrist von 10 Jahren erst nach Vollauszahlung zu laufen beginnt. Dies spricht dafür, dass in einem gewissen Umfang Vorlaufzeiten für Forward-Darlehen zu akzeptieren sind. Eine klare Grenzziehung durch die Rechtsprechung ist bislang nicht erfolgt.

Vorzeitige Auflösung bereits vor Auszahlung?

In Anbetracht des gesunkenen Zinsniveaus sich möchten Darlehensnehmer von Forward-Darlehen bereits vor dessen Auszahlung lösen. Der Darlehensnehmer kann grundsätzlich ein durch ein Grundpfandrecht gesichertes Darlehen nach § 490 Abs. 2 BGB kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und das Darlehen voll ausgezahlt ist. Jedoch ist der Darlehensnehmer dann zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet. Eine Kündigung in der Forwardzeit (= Vorlaufzeit) wäre daher nicht möglich, da das Darlehen dann noch nicht vollständig ausgezahlt wurde. Das vollständige Versagen einer Beendigungsmöglichkeit würde im Ergebnis die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit erheblich beeinträchtigen. Hier wird im Ergebnis jedoch die Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten sein.

Widerruf?

Um die Zahlung einer Vorfälligkeits- oder Nichtabnahmeentschädigung zu vermeiden, kann ein erfolgreicher Widerruf des Forward-Darlehens hilfreich sein. Voraussetzung dafür ist, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und bei Altfällen der Widerruf bis zum 21.06.2016 erfolgt.

Doch auch im Wege der außergerichtlichen Einigung können mit präzise ausgewählten „rechtlichen Instrumenten“ Erfolge erzielt werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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