Fototapete? Keine Angst vor Cama und Co.! [Update 16.1.24]

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Problem: Sie haben ein Hotel oder möchten aus anderen Gründen Ihre Innenräume im Internet zeigen, zb. bewerben, egal ob privat oder zu Erwerbszwecken, z.B. als Besitzer einer Ferienwohnung. Sie sind verunsichert wegen diverser Berichte, auch hier bei anwalt.de, die aussagen, dass die Nutzung von Innenraumfotos unzulässig sein kann, wenn darauf eine Fototapete zu sehen ist. Denn derzeit mahnt das Unternehmen Cama Ventures LLP wegen der Nutzung von Bildern ab, die bestimmte Fotos auf Fototapeten eines Fotografen zeigen.

Urheberrechtlich relevant ist das Ganze natürlich. Denn die Fotografien sind als Lichtbildwerke gesetzlich geschützt. Vervielfältigen und im Internet zeigen darf das nur

  • der Fotograf oder
  • jemand, der die entsprechenden Nutzungsrechte innehat.

Der Nutzer einer Fototapete habe diese Rechte jedoch nicht, so das Landgericht Köln in einer vielbesprochenen Entscheidung. Man könne sie sich ja einräumen lassen – dafür gibt es aber kein einziges Angebot im Netz.

Unsere Mandantin, eine Hotelkette, hat eine solche Unterlassungsaufforderung bekommen und sich nicht unterworfen. Das Ganze ging ging zum Landgericht Düsseldorf.

Das Landgericht Düsseldorf entschied nun zugunsten des Verwenders (Az. 12 O 129/22).

UPDATE: Die Berufung der Beklagten wurde heute vom Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen, das Urteil ergeht am 8. Februar 2024. Damit besteht noch mehr Rechtssicherheit zugunsten von Hoteliers und Ferienwohnungsvermietern, letztlich aber auch für Fotografen. 


Richtigerweise bejahte das Landgericht (und nun auch das Oberlandesgericht!) die Einräumung der erforderlichen Nutzungsrechte durch schlüssiges Verhalten. Nutzungsrechte können formfrei eingeräumt werden. Nach der sog. Zweckübertragungsregel im Urheberrecht räumt der Urheber (Fotograf) Nutzungsrechte nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert.

Und damit gilt: wer Tapeten verkauft bzw. mit seinen Fotos verkaufen lässt, räumt auch das Recht ein, dass die so ausgestatteten Räume in der üblichen Art und Weise gezeigt werden – und dazu gehören heute auch soziale Medien! Ob Teenager, die bei Instagram ihre Zimmer zeigen möchten oder Hotels, die ihre Zimmer vermarkten möchten, spielt dabei keine Rolle.

Dabei spielt eine Rolle, das die Tapeten fest mit der Wand verbunden sind. Man kann sie nicht mal eben beiseite räumen! Das LG wörtlich:

„Von dem Erwerber einer Fototapete kann üblicher Weise nicht erwartet werden, dass dieser sicherstellt, dass keine Fotos in den mit der Tapete ausgestatteten Räumen gefertigt werden oder die Tapete jeweils abgedeckt oder retuschiert wird.“

Ausdrücklich als unredlich wurde das Verhalten des abmahnenden Unternehmens gebrandmarkt

Mithin: Fototapeten dürfen in Raum-Fotos mitgezeigt werden. Wenn Sie trotzdem eine Abmahnung erhalten: Die Partner der Kanzlei Kötz Fusbahn sind Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht von Anfang an. Wir helfen Ihnen.




Dr. Daniel Kötz ist seit 2008 Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Foto(s): Frank Beer

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