Fraktur beim Kind übersehen: 2.000 Euro

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit Vergleich vom 20.01.2015 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meine am 17.01.2011 geborene Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Das zum Unfallzeitpunkt fast zwei Jahre alte Mädchen stürzte über einen Luftballon, verdrehte sich das rechte Bein und kam auf den Knien auf. Anschließend konnte sie sich nicht mehr bewegen. Der herbeigerufene Notarzt empfahl, umgehend eine Röntgenaufnahme des rechten Beines zu fertigen. Im Krankenhaus tastete die behandelnde Ärztin das Becken und das rechte Knie der Mandantin ab. Ihrer Ansicht nach habe nur eine Knieprellung vorgelegen. Auf eine Röntgenaufnahme angesprochen erwiderte die Ärztin, dass dies bei Kindern nicht so gerne gemacht werde. Das Knie wurde mit einer Sportsalbe eingerieben, das Bein geradegezogen und mit einem Verbund versorgt.

Das Kind schrie die ganze Nacht vor Schmerzen. Am nächsten Morgen entfernte die Mutter den Verband. Das Bein war stark angeschwollen. In einem Nachfolgekrankenhaus wurde eine Oberschenkelschrägfraktur im mittleren Drittel festgestellt. Am 02.11.2012 erfolgte die operative Versorgung der mäßig dislozierten Oberschenkelschaftfraktur im mittleren Drittel in Form einer geschlossenen Reposition und intramedulärer Drahtschienung. Im Februar 2013 konnten die Drähte aus dem Oberschenkelknochen rechts entfernt werden.

Die Mandantin hatte der behandelnden Ärztin im Krankenhaus vorgeworfen, am 01.11.2012 grob behandlungsfehlerhaft keine Röntgenaufnahme gefertigt zu haben. Dadurch habe die Oberschenkelschaftfraktur rechts erst am nächsten Tag im Nachfolgekrankenhaus gesichert werden können. Wegen der massiven Schmerzäußerungen des Kindes sei eine Röntgenaufnahme medizinisch zweifelsfrei geboten gewesen, zumindest eine Ultraschalluntersuchung des Oberschenkels, mit welcher bei Kindern Frakturen sicher dargestellt werden können.

Hätte die Ärztin die Ultraschalluntersuchung oder die Röntgenaufnahme gefertigt, hätte sich die Fraktur mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gezeigt. Es hätte sich ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben, dass die Nichtreaktion auf diesen Bruch grob fehlerhaft gewesen wäre. Der Bruch wäre noch am selben Tag einer operativen Versorgung zugeführt worden. Das Mädchen habe deshalb vom Abend des 01.11.2012 bis zum Vormittag des Folgetages am 02.11.2012 vermeidbare Schmerzen erleiden müssen.

Diese Vorwürfe wurden durch den Bescheid der Gutachterkommission für Arzthaftpflichtfragen der Ärztekammer Westfalen-Lippe bestätigt.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Koch

Beiträge zum Thema