Haushaltsschaden nach OP: 78.000 Euro

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Mit Vergleich vom 31.10.2023 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meine Mandantin 48.000 Euro zu zahlen.

Die 1963 geborene Frührentnerin erhielt im Mai 2015 eine Schlittenprothese in ihr linkes Kniegelenk eingesetzt. Im Ursprungsprozess hatte das Landgericht Münster bestätigt, der Operateur habe die Knieprothese fehlerhaft eingesetzt. Es sei deshalb in der Folgezeit zu zahlreichen Folgeoperationen gekommen. Der damalige Sachverständige hatte festgestellt, dass eine Belastung des linken Beines wegen der Schmerzen im linken Kniegelenk, die auf den Behandlungsfehler zurückzuführen waren, kaum möglich war. Auffällig war eine erhebliche Schwellung des linken Beines und des linken Kniegelenkes.

Ich hatte zunächst für die Mandantin den Haushaltsführungsschaden von 2015 bis 2020 in Höhe von 61.740,64 Euro geltend gemacht. Wegen der langen Dauer des Prozesses habe ich mit dem gegnerischen Krankenhaus Vergleichsverhandlungen unter Vermittlung des Landgerichtes Münster aufgenommen.

Die Kammer hatte in einem richterlichen Hinweis vorgeschlagen: Da die Hausarbeit zwischen der Mandantin und ihrem Ehemann in etwa hälftig aufgeteilt gewesen sei, solle der Haushaltsführungsschaden im Vergleichswege auf Basis eines von der Klägerin geleisteten Arbeitsaufwandes von 21 Stunden pro Woche bzw. 3 Stunden pro Tag errechnet werden.

Insgesamt ergäben sich so für den Zeitraum vom 07.05.2015 bis 31.05.2020 rund 3.405 Arbeitsstunden. Unter Zugrundelegung eines Stundenlohns von 10 Euro errechne sich ein Schaden in Höhe von 34.050 Euro. Abzüglich eines Vorschusses von 30.000 Euro verbleibe ein offener Anspruch in Höhe von 4.050 Euro. Für die Zukunft ergäbe sich ein jährlich zu zahlender Haushaltsführungsschaden in Höhe von 3.825 Euro. Da die Klägerin im Jahre 2039 ein Alter von 75 Jahre erreichen werde, solle der Haushaltsführungsschaden auf die Zeitspanne von weiteren 19,5 Jahren hochgerechnet werden. Dieses ergäbe einen Betrag in Höhe von: 19,5 Jahren x 365 Tage x 30 % = 6.405,67 Stunden x 10 Euro = 64.057,06 Euro. Der Betrag sei mit einem Kapitalisierungfaktor von 20,778 % zu dynamisieren. Es ergäbe sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 81.417 Euro.

Da die Beklagte diesem Vergleich nicht nähertreten wollte, hat das Gericht ein weiters orthopädisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, dass dem Gutachter nicht alle Unterlagen vorgelegen hatten, so dass ein weiteres Gutachten hätte eingeholt werden müssen.

Nach weiteren Verhandlungen habe ich mich mit der Gegenseite darauf geeinigt, dass das beklagte Krankenhaus einen weiteren Betrag an die Klägerin in Höhe von 48.000 Euro zahlt, und zwar ohne Anrechnung des Vorschusses in Höhe von 30.000 Euro. Insgesamt erhielt die Klägerin somit 78.000 Euro.

Das Krankenhaus hat auch zusätzlich meine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einer 2,0-Geschäftsgebühr aus dem Vergleichsbetrag von 48.000 Euro übernommen.

(LG Münster, Vergleich vom 31.10.2023, AZ: 108 O 61/20)
Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht


Foto(s): adobe stock fotos


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