Frankreich-Erbschaftssteuer: Auch Lebenspartner werden mit 60 % besteuert – Ausweg?

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1. Ausgangspunkt: Der Höchststeuersatz von 60 %!

Lebenspartner, die ohne rechtliche Bindung zusammenleben, werden, wenn der eine vom anderen etwas erbt, in Frankreich mit 60 % besteuert (Freibetrag lediglich 1595 €).

Eine solche Besteuerung kann beispielsweise eintreten, wenn Grundbesitz in Frankreich vererbt wird oder wenn der Lebenspartner, der erbt, bereits seit einiger Zeit in Frankreich lebt (siehe dazu den Rechtstipp vom 11.01.2018).

2. Gibt es einen Ausweg ?

Ja: Lebenspartner sollten sich, falls sie nicht sowieso heiraten wollen, unbedingt überlegen, ob sie ihrer faktische Lebenspartnerschaft nicht als eine „gesetzliche Lebenspartnerschaft“ gesetzlich eintragen lassen sollten!

Warum?

Weil eingetragene Lebenspartner in Frankreich, so wie Ehegatten, von der Erbschaftsteuer völlig freigestellt sind (aber Achtung: nicht von der Schenkungsteuer)!

Gleichstellung ausländischer Lebenspartnerschaften mit französischen Lebenspartnerschaften!

Diese steuerlichen Freistellung gilt auch für Lebenspartnerschaften, die im Ausland, also z. B. in Deutschland, rechtswirksam eingetragen worden ist.

Für Deutschland stellt sich dabei allerdings in vielen Fällen das Problem, dass bis jetzt nur gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften eingetragen werden können (§ 1 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz).

Anders ist die Situation in Frankreich: Eine eingetragene Lebenspartnerschaft, die dort „Pacte civil de solidarité“, kurz „PACS“, genannt wird, kann sowohl von Lebenspartnern gleichen Geschlechts wie auch als „Lebenspartnerschaft unterschiedlichen Geschlechts“ eingegangen werden (Art. 515-1 französischer Code civil).

Hat keiner der Lebenspartner die französische Staatsbürgerschaft, ist hierzu aber ein gemeinsamer Wohnort, eine „résidence coummune“, in Frankreich notwendig.

Aber: Hat hingegen wenigstens einer der beiden Lebenspartner die französische Staatsangehörigkeit, kann eine solche Lebenspartnerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland geschlossen werden. Zuständig ist dann das französische Konsulat des jeweiligen Landes.

Soll oder kann eine solche rechtliche Lebenspartnerschaft nicht eingegangen werden, mit der natürlich auch rechtliche Verpflichtungen, so z.B. die „Pflicht zum gegenseitigen Unterhalt“, verbunden sind, bleibt als steuerlicher Ausweg nur, auf Verfügungen zu verzichten, die in Frankreich der Erbschaftsteuer unterliegen können.

Eine solche steuerschädliche Verfügung wäre beispielsweise ein Testament, in dem der eine Lebenspartner den anderen zum Erben seiner Ferienwohnung in Frankreich einsetzt!

Mögliche Alternative: "Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung"

Als Alternative zu einer solchen steuerschädlichen Verfügung käme beispielsweise eine „Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung“ zu Gunsten des anderen Lebenspartnersin Betracht.

Das Kapital, das aufgrund einer solchen Bezugsberechtigung ausgezahlt werden würde, wäre, soweit die Prämien für diese Versicherung vor dem 70. Lebensjahr gezahlt worden sind, bis zu einem Betrag von 152.150 € von der Erbschaftsteuer vollkommen freigestellt und bei darüber hinaus gehenden Beträgen zumindest steuerlich privilegiert. Einzelheiten hierzu wurden vom Verfasser im Rechtstipp vom 11.01.2018 dargestellt, sodass darauf verwiesen werden kann.

Der Abschluss einer solchen Versicherung kann dabei übrigens auch noch unter einem ganz anderen Gesichtspunkt von Interesse sein: Hat ein Lebenspartner, z.B. aus einer früheren Beziehung, ein Kind, das aber nichts oder nur wenig erben soll, so wäre eine solche Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung dann deshalb eine Lösung, weil das daraufhin ausgezahlte Kapital nicht in den Nachlass fällt.

Pflichtteilsberechtigte Kinder könnten somit darauf nicht zugreifen!

Dies gilt in Deutschland wie in Frankreich gleichermaßen.

In Deutschland jedenfalls im Normalfall dann, wenn der Begünstigte nicht zugleich Erbe ist und die Bezugsberechtigung unwiderruflich eingeräumt worden ist.

In Frankreich gilt diesbezüglich nur die Einschränkung, dass die gezahlten Prämien im Verhältnis zu den finanziellen Möglichkeiten des Lebenspartners nicht „exzessiv“ sein dürfen.

In dem Umfang, wie dies der Fall sein sollte, könnten Pflichtteilsberechtigte andernfalls, aber auch nur bezogen auf diese überschießenden Beträge, Pflichtteilsansprüche geltend machen.

3. Zusammenfassung

Lebenspartner, die zusammenleben, ohne eine gesetzliche Lebenspartnerschaftsgesetz begründet zu haben, müssen, wenn sie voneinander etwas erben sollten, in Frankreich als Erbschaftsteuer den Spitzensteuersatz von 60 % zahlen.

Als Ausweg bietet sich die Begründung einer „gesetzlichen Lebenspartnerschaft“ an, bei der der überlebende Lebenspartner in Frankreich vollständig von der Erbschaftsteuer freigestellt wäre.

Ausländische Lebenspartnerschaften, die im Heimatland, z.B. in Deutschland, ordnungsgemäß begründet worden sind, werden französischen Lebenspartnerschaften steuerlich gleichgestellt.

Alternativ besteht die Möglichkeit, eine Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung zu Gunsten des anderen Lebenspartners abzuschließen, die entweder völlig von der Erbschaftsteuer freigestellt oder andernfalls zumindest steuerlich privilegiert wäre.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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