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Erbschaftssteuer: Benachteiligung homosexueller Lebenspartner unzulässig

  • 1 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) ist die Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner gegenüber Eheleuten bei Erbschaftssteuer und Schenkung aufgrund der Unvereinbarkeit mit dem allgemeinen  Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG verfassungswidrig.

Erbschaftssteuer Freibetrag: Während vor der Erbschaftssteuerreform im Jahr 2008 Ehegatten in Steuerklasse I eingeordnet wurden und zusätzlich persönliche Freibeträge in Höhe von 307.000 Euro sowie besondere Versorgungsfreibeträge in Höhe von 256.000 Euro erhielten, wurden eingetragene Lebenspartner grundsätzlich als „übrige Erwerber" der Steuerklasse III zugeordnet. Ihnen stand daher lediglich ein Freibetrag in Höhe von 10.000 Euro zu, der Versorgungsfreibetrag war gänzlich ausgeschlossen.

Das BVerfG entschied, dass die Ungleichbehandlung aus verschiedenen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Weder der besondere staatliche Schutz von Ehe und Familie noch eine Differenzierung aufgrund des Vorhandenseins von Kindern gelten als Argumente:

Da die eingetragene Lebenspartnerschaft mit der Ehe vergleichbar ist, kann nicht auf das Schutzgebot der Ehe verwiesen werden. Zudem ist auch die eingetragene Lebenspartnerschaft wie die Ehe auf Dauer angelegt und rechtlich verfestigt. Beide Partnerschaftsformen begründen gleichermaßen auch eine Unterhalts- und Einstandspflicht. Dass gleichgeschlechtliche Paare grundsätzlich keine gemeinsamen Kinder haben, kann auch nicht als Differenzierungsgrund gelten, denn der den Ehegatten gewährte persönliche Freibetrag ist nicht vom Vorhandensein von Kindern abhängig.

Der für eingetragene Lebenspartner bisher gänzlich nicht berücksichtigte Versorgungsfreibetrag muss laut BVerfG auch für gleichgeschlechtliche Paare gelten, da der Zweck des Ausgleichs einer nicht ausreichenden Versorgung des hinterbliebenen Partners sowohl bei Ehegatten als auch bei homosexuellen Partnern der gleiche ist.

Da zudem kein hinreichender Differenzierungsgrund für die Einordnung in verschiedene Steuerklassen erkennbar ist, hat der Gesetzgeber bis spätestens Ende 2010 eine Regelung für Altfälle zu treffen, die durch diese bisherige Ungleichbehandlung im Zeitraum zwischen Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes und der Erbschaftssteuerreform 2008 diskriminiert wurden.

(BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, Az.: 1 BvR 611/07 / 1 BvR 2464/07)

(HEI)

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