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Freiberufliche Tätigkeit: So gelingt die Anmeldung als Selbstständiger

  • 3 Minuten Lesezeit

Experten-Autorin dieses Themas

In Deutschland gibt es derzeit über 1,4 Mio. sogenannter Freiberufler, Tendenz steigend. Was aber macht genau eine freiberufliche Tätigkeit aus? Wann ist man Freiberufler – und wann nicht? Von der Beantwortung dieser Frage hängt schließlich in rechtlicher Hinsicht so einiges ab.

Was macht den Freiberufler aus?

Viele wissen, dass ein Freiberufler eines jedenfalls nicht ist: ein Gewerbetreibender. Und tatsächlich schließen sich freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit grundsätzlich aus. Bei der Bestimmung, wo die Grenzen zwischen freien Berufen und Gewerbe genau verlaufen, hilft ein Blick ins Gesetz. 

So heißt es in § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Darstellung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, dass zu der freiberuflichen Tätigkeit die „selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit“ gehört. Zudem wird hier ein Katalog von klassischen freien Berufen wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten oder Steuerberater genannt. Diese Aufzählung ist aber keineswegs abschließend, sodass etwa auch viele Kulturschaffende (z. B. Fotografen und Schauspieler) und Angehörige des technisch-wissenschaftlichen Bereichs (z. B. Dozenten, IT-Fachleute) als Freiberufler tätig sein können. 

Man kann daher sagen, dass es bei freien Berufen regelmäßig um besondere berufliche Qualifikationen und persönliche Kenntnisse und Fähigkeiten und um die eigenverantwortliche und unabhängige Erbringung von sogenannten Dienstleistungen höherer Art geht. Da es sich hierbei stets um eine selbstständige Tätigkeit handeln muss, kann ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer schon begrifflich keine freiberufliche Tätigkeit im Arbeitsverhältnis ausüben. 

Unterschiede bei Finanzamt und Steuern

Die Einordnung als Freiberufler oder Gewerbetreibender wirkt sich zunächst in Bezug auf die Notwendigkeit einer Gewerbeanmeldung und Meldepflichten gegenüber dem Finanzamt aus. Da eine freiberufliche Tätigkeit eben gerade kein Gewerbe ist, muss sie auch nicht beim Gewerbeamt angemeldet werden. Allerdings müssen Freiberufler die Aufnahme ihrer freiberuflichen Tätigkeit selbst nach § 138 Abgabenordnung (AO) binnen eines Monats beim Finanzamt anzeigen und einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. 

Freiberufler zahlen folglich keine Gewerbesteuer nach § 15 EStG, sondern Einkommensteuer nach § 18 EStG auf ihre Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit. Daher müssen sie auch keine handelsrechtlichen Bilanzen erstellen und können ihren Gewinn mit einer einfacheren Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. 

Für das Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit gilt der jährliche Grundfreibetrag (seit 01.01.2022 in Höhe von 10.347 €), der in der Regel jedes Jahr etwas ansteigt. Je nach Umfang kann eine freiberufliche Tätigkeit somit auch steuerfrei sein.

Freiberufler vs. Freier Mitarbeiter

Auf keinen Fall sollte man den Freiberufler mit einem sogenannten freien Mitarbeiter oder Freelancer verwechseln. Ein freier Mitarbeiter wird im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages für ein Unternehmen tätig, ohne dessen Arbeitnehmer zu sein. 

Je nach den gegenüber dem Vertragspartner geschuldeten Leistungen kann es sich dabei um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handeln. Ein freier Mitarbeiter kann also, muss aber nicht zugleich Freiberufler sein.

Freiberufler im Nebenjob

Es ist auch grundsätzlich möglich, eine freiberufliche Tätigkeit nebenberuflich auszuüben. Man sollte sich allerdings vorher unbedingt informieren, ob hierfür eine Meldung an den Arbeitgeber erforderlich oder sogar eine Genehmigung des Arbeitgebers notwendig ist. 

Auch wer neben seiner Festanstellung eine freiberufliche Tätigkeit ausüben möchte, muss dies dem Finanzamt melden. Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit sind schließlich ebenfalls grundsätzlich zu versteuern. 

Die Partnerschaftsgesellschaft: Nur für Freiberufler

Seit 1999 gibt es die Partnerschaftsgesellschaft als spezielle Rechtsform, in der sich Angehörige freier Berufe zur gemeinsamen Ausübung ihrer Tätigkeit zusammenschließen können. Anders als bei der GmbH ist hier kein Mindestkapital nötig. 

Die Partner haften dabei für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch mit ihrem Privatvermögen. Diese Haftung ist jedoch nicht unbeschränkt. So haften kraft Gesetzes für berufliche Fehler neben dem Gesellschaftsvermögen nur die Partner, die mit der Bearbeitung eines Auftrages tatsächlich befasst waren. Grundlage der Gesellschaft ist ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag. Die Partnerschaftsgesellschaft wird zudem in das Partnerschaftsregister eingetragen.

Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit: Abmeldung nicht vergessen!

Wer seine freiberufliche Tätigkeit aufgeben möchte, muss dies wiederum seinem zuständigen Finanzamt mitteilen. Hierzu genügt in der Regel eine formlose Anzeige, dass man seine freiberufliche Tätigkeit endgültig beendet. Auch hierbei kann man regelmäßig auf entsprechende Formulare der Finanzverwaltung zurückgreifen.

Foto(s): ©Pexels/Andrea Piacquadio

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