„Fridays for Future“ als eingetragenes Markenzeichen?

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Aktuell erregen zwei Anträge auf Markenanmeldung beim europäischen Markenamt in Alicante besondere Aufmerksamkeit. Beide stammen noch aus vergangenen Jahr und sollen den berühmt gewordenen Namen „Fridays for Future“ markenrechtlich für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen schützen. 

Zwei abgestimmte Eintragungen von bekannten Klimaktivistinnen

Eingereicht wurden die Anträge einerseits von der „Stiftelsen The Greta Thunberg and Beata Ernman Foundation“, also einer von der Familie Thunberg neu gegründeten Stiftung mit Sitz in Stockholm. Andererseits von der in Schweden lebenden australischen Klimaaktivistin Janine O'Keeffe. Beide Anträge sind Zeitungsberichten zufolge miteinander abgestimmt worden. Aber geht es so einfach, „Fridays for Future“ als Marke zu schützen? Und was wären die Auswirkungen?

Markeneintragung wurde schon öfter versucht – meist erfolglos 

Die beiden aktuellen Markenanmeldungen sind nicht die ersten, mit denen die Worte „Fridays for Future“ auch einen umfassenden rechtlichen Schutz erhalten sollte. Allein beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München finden sich vier weitere Eintragungen. 

Eine davon wurde vom Amt wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, zwei weitere wurde von den (unbekannten) Antragstellern – mutmaßlich nach Hinweisen des DPMA auf bestehende Eintragungshindernisse – zurückgenommen. 

Nur eine Anmeldung war tatsächlich erfolgreich. Hierbei handelt es sich aber auch um eine Bildmarke, bei der „Fridays for Future“ nicht das zentrale, wenngleich ein wichtiges Element darstellt. Zumindest das DPMA scheint regelmäßig Probleme bei den notwendigen Voraussetzungen für eine Markenanmeldung zu sehen.

Fehlende Unterscheidungskraft als mögliches Eintragungshindernis

In einem bekannten Fall hat das DPMA die Eintragung der Wortmarke „Fridays for Future“ unter anderem für die Waren „Bedruckte Werbetafeln“, „Kopfbedeckungen“, „Bekleidungsstücke“ sowie die Dienstleistungen „Spenden sammeln“ und „finanzielle Förderung“ abgewiesen. Auch in den beiden jetzigen Fällen geht es um ähnliche Waren und Dienstleistungen.

Grund für die Zurückweisung des DPMA war die fehlende Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft bedeutet, dass eine Marke in der Lage ist zu kennzeichnen, von welchem Unternehmen eine bestimmte Ware oder Dienstleistung stammt. 

Die Anforderungen an eine solche Unterscheidungskraft sind üblicherweise nicht sonderlich hoch („jede noch so geringe Unterscheidungskraft genügt“ – BGH, Beschluss vom 17.10.2013, Az.: I ZB 11/13 – grill meister). Im Fall von „Fridays for Future“ wird die Unterscheidungskraft nun zur ersten großen Hürde.

Auch Dritte könnten widersprechen – und die Löschung beantragen

Ob das Markenamt in Alicante bei der Unterscheidungskraft (gem. Art. 7 Abs. 1 lit. b) UMV) – wie das DPMA – auch durchgreifende Bedenken hat, wird sich noch zeigen müssen. Aber auch wenn das Amt selbst diese nicht hat und die Marke letztlich einträgt, so können Dritte im Anschluss ebenfalls die Löschung beantragen. 

Auf diesem Weg könnte die Frage um die Schutzmöglichkeit von „Fridays for Future“ als Marke ebenfalls vor den europäischen Gerichten landen.

Marken sind dafür da, um genutzt zu werden

Wenn die Markenanmeldungen erfolgreich sein sollten und auch eventuell durch Dritte ausgelöste Verfahren keine Löschung herbeiführen, ist das nächste Problem aber bereits absehbar. Zumindest O’Keeffe hat gesagt, sie wolle die Marke nicht nutzen, um „daraus Geld zu machen“. Die Anmeldungen sollen vielmehr dazu dienen, Missbrauch durch Dritte zu verhindern, die sich nur mit einem „grünen Label“ schmücken wollen.

Das Markenrecht geht aber davon aus, dass die eingetragenen Zeichen auch für die dort beschriebenen Waren und Dienstleistungen genutzt werden. Wird eine Marke nicht oder nicht ausreichend genutzt, könnten Dritte erneut die Löschung beantragen.

Teil des Markenrechts ist, dass niemand eine Marke auf Vorrat halten können und andere an der Nutzung hindern soll, wenn er nicht selbst die Marke auch wirklich nutzt. Für die Aufnahme der Nutzung sieht das Markenrecht eine Frist von fünf Jahren vor (sog. Benutzungsschonfrist). Ob und wie die Marken tatsächlich genutzt würden und ob dies ausreichend wäre, um den Markenschutz zu behalten, wird daher eine ebenso spannende Zukunftsfrage bleiben.

Marken sind ein Ausschließlichkeitsrecht – und können andere an der Nutzung hindern

Für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen – und möglicherweise auch für manche, die diesen ähneln – würde eine erfolgreiche Markeneintragung ein Ausschließlichkeitsrecht begründen. Den Klimaaktivistinnen wäre es zumindest theoretisch möglich, hier unliebsamen Nutzungen rigoros einen Riegel vorzuschieben.

Demonstrationen unter dem Label „Fridays for Future“ wären ebenfalls nicht betroffen. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine Marke nur im geschäftlichen Verkehr geschützt ist. Eine Demonstration ist aber gerade keine geschäftliche Handlung, sodass Demonstranten auch weiterhin keine Erlaubnis bräuchten, um „Fridays for Future“ zu nutzen. Dies gilt selbstverständlich auch für die Gegner der Bewegung, die sich hierzu gerade abgrenzen oder gegen „Fridays for Future“ protestieren wollen.

Markenanmeldungen bergen viele Stolpersteine

Die aktuelle Debatte zeigt, dass bei Markenanmeldungen viele Details zu beachten und teils komplexe Rechtsfragen zu klären sind. Insbesondere die Recherche, ob es bereits ähnliche Marken gibt, deren Inhaber eine neuere Marke angreifen könnten, wird für einen Laien kaum möglich sein.

Egal, ob es um eine Abmahnung wegen angeblicher Markenrechtsverletzung, die Anmeldung eigener Marken oder direkt eine umfassende Markenstrategie geht: Wir helfen Ihnen gerne weiter. Zögern Sie nicht, uns direkt zu kontaktieren.

Rechtsanwalt Dennis Tölle

Tölle Wagenknecht Rechtsanwälte Partnerschaft mbB


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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