Fristen und Termine bei Arbeitsunfähigkeit beachten

  • 1 Minuten Lesezeit

Wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist, bekommt in der Regel eine ärztlich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Wer erkrankt ist, sollte darauf achten, dass der Arzt ein aktuelles Formular verwendet. Ein Exemplar der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhält der Arbeitgeber, eines die Krankenkasse. Entgeltfortzahlung richtet sich in der Regel nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Nach Ablauf von 6 Wochen tritt normalerweise die Krankenkasse mit der Zahlung von Krankengeld ein, um die finanzielle Lücke zu überbrücken. Die Krankenkasse benötigt aber immer den Nachweis für weitere Arbeitsunfähigkeit.

Weiter:

Die Krankenkasse kann für ihre Zahlungen den Nachweis einer entsprechenden Bescheinigung verlangen. Sonst braucht sie keine Leistungen zu erbringen. Für den Zugang jedweder ärztlicher Bescheinigungen, damit auch der ärztlichen Feststellung weiterer Arbeitsunfähigkeit, ist die versicherte Person zuständig. Daher unbedingt aufpassen, den Nachweis nicht einfach beiseitelegen. Direkt absenden. Die Nachweise können auf verschiedenen Wegen zur Krankenkasse gelangen, zum Beispiel durch eigenes Abliefern, durch Boten, durch Einschreiben mit Rückschein, vorab per E-Mail einscannen und zusätzlich per Post, vorab per Fax und zusätzlich per Post. Das Risiko des rechtzeitigen Zugangs bei der Krankenkasse trägt die versicherte Person. Die gesetzlichen Regelungen nach dem Sozialgesetzbuch, §§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V und 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V, werden durch die Sozialgerichte streng gehandhabt. Das bedeutet, dass die Krankenkasse erst ab dem Zugang des Nachweises zahlen wird. Der finanzielle Verlust kann erheblich sein. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema