Fristlose Entlassung eines Soldaten nach Besuch Rap-Konzert „Bloody 32“ ist rechtswidrig

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Mein Mandant ist Soldat auf Zeit. Er erhielt vom Bundesamt für das Personal der Bundeswehr ein Schreiben, wonach er aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen wird. Zur Begründung wurde in dem Schreiben ausgeführt, dass mein Mandant an einem Konzert der rechtsextremistischen Szene teilgenommen habe. Auf diesem Konzert seien rechtsextremistische Bands wie „Bloody 32“, „Chris Ares“ und „Prototyp“ aufgetreten. Nach Auffassung des Bundesamtes soll die Teilnahme an diesem Konzert die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Das Verhalten meines Mandanten soll „eine rote Linie“ überschritten haben und nicht hinnehmbar sein.

Gegen diesen Bescheid über die fristlose Entlassung legte ich Beschwerde ein. Ich beantragte weiter, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die mit Bescheid verfügte fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit anzuordnen.

In der Begründung habe ich ausgeführt, dass mein Mandant weder gegen die Pflicht zum treuen Dienen, die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung noch gegen die Pflicht zum Wohlverhalten verstoßen hat. So mögen die Texte von „Bloody 32“ politisch rechte Aussagen beinhalten, offensichtlich rechtsextreme oder extremistische Aussagen würden sich jedoch nicht aufdrängen. Ich führte weiter aus, dass der Umstand, dass eine Partei oder Organisation oder Person, die in den Verfassungsschutzberichten des Bundes oder eines Landes als extremistisch eingestuft wird, nicht den Nachweis dafür ersetzen kann, dass der- oder diejenigen eine verfassungsfeindliche Zielsetzung verfolgen bzw. verfolgt. Weiter argumentierte ich, dass Hinweise darauf, dass die Veranstaltung der „rechten Szene“ zuzuordnen sei, in keiner Weise ausreichen. Hierauf habe sich die Behörde jedoch beschränkt, indem sie lediglich die pauschale Aussage getätigt habe, dass mein Mandant an einem Konzert der (vermeintlich) rechtsextremistischen Szene teilgenommen habe. Ich führte weiter aus, dass der Besuch eines solchen Konzerts keinen ausreichenden Rückschluss auf eine der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entgegenstehende Gesinnung meines Mandanten zulasse. Selbst wenn mein Mandant die Schwelle einer Dienstpflichtverletzung überschritten habe, sei durch das Verbleiben meines Mandanten in seinem Dienstverhältnis weder die militärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Eine solche Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich sei nämlich nur dann gegeben, wenn feststehe, dass die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nicht durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden könne.

Das Verwaltungsgericht Cottbus gab mir Recht und ordnete die aufschiebende Wirkung der Beschwerde meines Mandanten gegen die fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit an. Die Entscheidung ist rechtskräftig.


B L A T T M A N N

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Familienrecht

Foto(s): Rechtsanwalt Claus-Wilhelm Blattmann

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