Fristlose Kündigung droht bei gefälschtem Impfausweis

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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihren Impfpass fälschen, droht die fristlose Kündigung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) in seinem Urteil vom 04.10.2022, Az. 8 Sa 326/22/ bzw. 3 Sa 374/22 so entschieden.

Dort hatte ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein digitales EU-Impfzertifikat gezeigt, in seinem Impfpass waren angebliche Impfungen gegen Covid aufgeführt . Diese sollen in der Praxis einer Berliner Ärztin durchgeführt worden sein sollen.

An den angeblichen Impfterminen war der Arbeitnehmer jedoch arbeitsunfähig erkrankt.

Gegen die Berliner Ärztin liefen mehrere Strafverfahren wegen des Verdachts auf illegalen Handel mit gefälschten Impfausweisen.

Der Arbeitgeber konfrontierte seinen Arbeitnehmer im Beisein des Betriebsrats mit dem Vorwurf, er habe einen gefälschten Impfnachweis vorgelegt. Nach dem Gespräch kündigte er den Arbeitnehmer fristlos bzw. hilfsweise fristgerecht.

Erstinstanzlich hatte das Arbeitsgericht Duisburg der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Vorlage eines gefälschten Impfpasseses stelle zwar einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme kam das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber nicht nachweisen konnte, dass der vorgelegte Impfpass gefälscht war. Die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung seien ebenfalls nicht gegeben, da hierzu der Betriebsrat nicht angehört worden war, so das AG.

Das Landesarbeitsgericht  hat dagegen entschieden, dass eine Impfausweisfälschung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. In dem konkreten Fall müsse aber noch geklärt werden, ob der Impfausweis nun tatsächlich  gefälscht war.

Foto(s): GLÜCK - Kanzlei für Strafrecht

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