Fristversäumnisse im Arbeitsrecht mit schwerwiegenden Folgen

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Im Arbeitsrecht gibt es eine Fülle von strikt zu beachtenden Fristen und Formalien. Ihre Nichteinhaltung hat für Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufig gravierende und z. T. irreparable Folgen. Hinzu kommt, dass arbeitsrechtlichen Fristen und Formalien unterschiedliche Rechtsquellen zugrunde liegen wie etwa BGB, Kündigungsschutzgesetz, Individualarbeitsvertrag, Tarifverträge, Betriebsverfassungsgesetz, Sozialgesetzbuch, Bundesurlaubsgesetz. Ferner gilt es, die zu diesem umfangreichen Rechtsgebiet sich ständig fortentwickelnde Rechtsprechung zu beachten.

Einige Beispiele für gesetzlich geregelte unterschiedliche Fristen:

  • in § 622 BGB je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses festgelegte Kündigungsfristen,
  • Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers (§ 4 Kündigungsschutzgesetz),
  • Zwei-Wochen-Frist auf Arbeitgeberseite bei außerordentlicher Kündigung wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes (§ 626 Abs. 2 BGB),
  • Zwei-Wochen-Kündigungsfrist in der Probezeit (§622 Abs. 3 BGB). 

In Anbetracht solch kurzer Fristen ist die Frage des Fristbeginns wichtig. Bei der außerordentlichen Kündigung beginnt die Frist, sobald der Kündigungsberechtigte positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen, die ihm Wochen die Entscheidung ermöglicht, hat. Hier heißt es, innerhalb von nur zwei Wochen nach sicherer Kenntnis eines schwerwiegenden Kündigungsgrunds und sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage die Kündigung auszusprechen. Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne § 626 BGB muss der Arbeitgeber stichhaltige Beweise haben. Dem betroffenen Mitarbeiter muss das Kündigungsschreiben vor Ablauf dieser zwei Wochen zugestellt sein. Ein gekündigter Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der (ordentlichen oder außerordentlichen) Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Kündigungsschutzgesetz).

Auch die Nichteinhaltung von Formalien und Beteiligungserfordernissen kann die Unwirksamkeit zur Folge haben. So ist eine Kündigung unwirksam wenn sie nicht schriftlich erfolgt. Besteht ein Betriebsrat, ist dieser vor jeder Kündigung anzuhören.

Angesichts der Gefahr von Fristversäumnissen und der Vielfalt von sonstigen, oft komplizierten arbeitsrechtsrechtlichen Fragen, die auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber zukommen können, sollte bei Bedarf schnellstmöglich, am besten sofort bei uns um einen Termin zur Rechtsberatung nachgefragt werden.


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