Früh vorsorgen um später kein Nachsehen zu haben! Wie komme ich rechtssicher durch die Pandemie

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Die Corona Pandemie hat es uns wieder eindringlich deutlich gemacht: Jeder von uns kann   unvorhergesehen in Situationen geraten, in denen es nicht mehr möglich ist, selbstbestimmt rechtswirksame Entscheidungen zu treffen. 

Gut, wer für diesen Fall mit einer entsprechenden Vollmacht vorgesorgt hat und rechtwirksam vertreten werden kann. Dies kann mit einer Generalvollmacht oder einer  Vorsorgevollmacht für den gesundheitlichen Krisenfall erfolgen. Manch einer, der sich hinsichtlich der Vertretung in vermögensrechtlichen Fragen schwer tut, sollte sich in diesen Zeiten Gedanken um eine solche auf die medizinischen Maßnahmen beschränkte Vollmacht machen.

Wer aber über die Vollmacht hinaus über die Durchführung bestimmter medizinischer Maßnahmen oder deren Unterlassung bestimmen will, sollte auch eine Patientenverfügung verfassen.

 Die Patientenverfügung ist mit der Vorsorgevollmacht verzahnt. Jeder volljährige Mitbürger hat die Möglichkeit, eine Patientenverfügung in privatschriftlicher Form zu erstellen.

 -Sie muss nicht notariell erstellt werden.

-Sie muss auch nicht bei oder durch einem Hausarzt erstellt werden.

-Sie muss auch nicht jedes Jahr unterzeichnet werden, um wirksam zu bleiben.

 Früher nannte man diese Verfügung auch „Patiententestament“ oder „Patientenvollmacht“. Diese Bezeichnungen sind irreführend.

 Empfohlen wird heute, seine Patientenverfügung alle 3- 5 Jahre auf den Prüfstand zu stellen,  ihr eine fachliche Durchsicht zu gönnen und sie zu aktualisieren. Es ist wichtig, festzustellen,  ob die Anordnungen noch den aktuellen Bedürfnissen entsprechen.

 Wie unterscheidet sich die Patientenverfügung von der Vorsorgevollmacht und wie fügt sie sich ins Geflecht der Vorsorgeverfügungen ein?

 Die Patientenverfügung überdeckt sich zwar mit der Vorsorgevollmacht, die ihrerseits eng mit der Generalvollmacht verbunden ist. Die Patientenverfügung legt aber vorrangig Wert auf die Regelung unvorhergesehener, gesundheitlicher Schicksalsschläge oder Schadeneintritte, in denen rasch entschieden werden muss, welche Maßnahmen ergriffen, gestoppt, oder gar nicht erst begonnen werden sollen.

 Immer wieder soll darauf hingewiesen werden, dass eine langjährige Partnerschaft, Ehe oder Verwandtschaft keinen Anspruch auf ein ärztliches Auskunftsrecht bedingt. Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ist wesentlicher Bestandteil einer wirksamen Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung.

 Wie wirkt Covid-19 auf bereits bestehende und künftige Patientenverfügungen?

Lesen Sie Teil-2-.

 


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