Gesetzliche Vertretungsmacht? Vorsorgevollmacht?

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Können Volljährige Kinder von den Eltern vertreten werden?

Vorsorgevollmacht der Ehegatten per Gesetz? 

 Immer wenn die Vorsorgevollmacht Thema ist, stoßen wir auf die Frage, ob es gesetzliche Regelungen gibt. Eltern können ihr minderjährigen Kinder vertreten, aber sobald das Kind volljährig ist, ist es auf sich selbst gestellt. Oft allein stehend und ohne eigene Familie, möglicherweise alleinerziehend, kann das für das Kind im Krisenfalle eine komplette Überforderung bedeuten. Wohl dem volljährigen Kind, dessen Eltern eine Vorsorgevollmacht haben und es im Krisenfalle vertreten können. Andernfalls müsste über ein Gericht ein gesetzlicher Betreuer gestellt werden.

 „Eine 25 jährige Studentin verunglückte bei einem Verkehrsunfall und lag zeitweise im Koma. In diesem Krisenfalle mussten lebensnotwendige Entscheidungen getroffen werden.“ Erleichtert konnten die Eltern eine wirksame Vorsorgevollmacht vorlegen und alles Notwendige mit den Ärzten, aber auch den Versicherungen und Gericht besprechen.

 Und wie verhält es sich mit den Ehegatten? Gibt es im Gesetz eine gegenseitige Vertretung von Ehegatten? —Nein--- Das Bürgerliche Gesetz kennt bis dato keine gesetzliche Vertretungsrecht. Umso wichtiger ist es, sich gegenseitig eine Vorsorgevollmacht auszustellen, in der die Vertretung geregelt ist. Privatautonom kann zu guten Zeiten geregelt werden, welche Befugnisse der Ehegatte hat.    

 Am Horizont taucht eine Reform des Vertretungsrechtes der Ehegatten auf, die eventuell   Realität werden könnte. Eine gesetzliche Neureglung ist im Gespräch. Die gesetzliche Neuregelung könnte eine kurzfristige Vertretungsmacht für drei Monate für Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen.  

 Eine solche Vertretungsregelung unter Ehegatten ist sehr kritisch zu würdigen. Gerade im Krisenmodus werden Entscheidungen mit einer Wirkung getroffen werden, die über drei Monate hinaus gehen. Das Gesetz soll lediglich berücksichtigen, ob Ehegatten getrennt leben.

 Die größte Gefahr aber ist, dass die Notwendigkeit einer Vorsorgeregelung wieder in den Hintergrund tritt. Besprechen Sie Ihre privatautonom gefassten Entscheidungen mit einem Vertrauten Menschen als Bevollmächtigter und Anwalt Ihrer Wahl.



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