Funkzellenauswertung

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Derzeit können gemäß § 100g Abs. 2 StPO alle Verkehrsdaten in einem bestimmten Gebiet und für einen bestimmten Zeitpunkt erhoben werden, sofern es um Ermittlungen wegen einer „Straftat von erheblicher Bedeutung" geht und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Der Rechtsauschuss des Deutschen Bundestages diskutiert zurzeit über das künftige Verfahren bei der Funkzellenabfrage. Wie sieht die Gesetzeslage heute aus? Gemäß § 96 Abs.1 TKG ist es für die Telekommunikationsdienste möglich, alle Verkehrsdaten (Standort eines Mobilfunkgeräts im Stand-By Betrieb, der Beginn und das Ende von Telefonverbindungen, sowie die angerufenen Telefonnummern) von Mobilfunkgeräten zu speichern. Im Einzelfall kann die Ermittlungsbehörde auf Verkehrsdaten von einzelnen Beschuldigten zugegriffen werden (§ 100g Abs.2 S.1 i. V. m. § 100b Abs.2 StPO).

Problem: Darüber hinaus ermöglicht § 100g Abs.2 S.2 StPO einen Zugriff auf Verkehrsdaten ohne individuelle Zuordnung. Danach können, wie eingangs geschildert, alle Verkehrsdaten in einem bestimmten Gebiet und für einen bestimmten Zeitpunkt erhoben werden, wenn es um Ermittlungen wegen einer „Straftat von erheblicher Bedeutung" geht und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert ist.

Was bedeutet die heutige Gesetzeslage für den Einzelnen? Jedes Handy muss sich in der Funkzelle eines Netzbetreibers anmelden, damit überhaupt Mobilfunkverkehr mit diesem Mobilfunkgerät stattfinden kann. Das Handy bucht sich laufend neu in die jeweiligen Funkzellen ein. Diese Daten fallen an, ohne dass eine Verbindung zu anderen Teilnehmern aufgebaut wird. Es reicht aus, dass das Telefon nur eingeschaltet ist!! Damit können Verkehrsdaten von einer erheblichen Zahl Betroffener erhoben werden. Man denke da nur an das Vorgehen der Ermittlungsbehörden während der Demonstrationen im 02/2011 in Dresden. Dort sind aufgrund der Möglichkeit in § 102 Abs.2 S.2 StPO durch mehrere Mobilzellenabfragen über 130.000 Verkehrsdaten und weitere 900.000 Datensätze erhoben worden. Verkehrsdaten werden heute nach § 102 Abs.2 S.2 StPO massenhaft erhoben, um gegen den Bürger einen strafrechtlichen Verdacht zu gewinnen!


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