Gebrauchtwagenhandel unter neuen Vorzeichen: Beweislastumkehr zugunsten Verbrauchern nach BGH-Urteil

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Gebrauchtwagenhandel unter neuen Vorzeichen: die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Beweislastumkehr bei Sachmängeln fällt zugunsten der Verbraucher aus.

Seine Entscheidung vom 12.10.2016 hatte der BGH (AZ: VIII ZR 103/15) zum Thema der Beweislastumkehr nach § 476 BGB bei Verbraucherkäufen von gebrauchten Pkw in den wesentlichen Grundzügen vorab mit einer Pressemitteilung veröffentlicht. Genauer gesagt geht es um mehr als nur den Gebrauchtwagenhandel, nämlich den gesamten Sektor des Verbraucherkaufrechts. Der BGH hatte in Reaktion auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.06.2016 (AZ: C-497/13) in wesentlichen Punkten seine bisherige Rechtsprechung zugunsten der Verbraucher gekippt! Das war ein Paukenschlag.

Die mit Spannung erwartete, 31-seitige Volltextentscheidung liegt nun seit Montag, den 14.11.2016, vor. Der BGH hat entschieden: (zit. Leitsatz)

„a) § 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt...

.b) Weiter ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat ...

Insbesondere im Kfz-Handel spielte die Regelung der Beweislast nach § 476 BGB in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf schon von Anfang an eine bedeutende Rolle. Der Gesetzestext wurde zwar oft als Beweislastumkehr bezeichnet, stellte aber regelmäßig nur eine zeitliche Vermutung dar, auf die sich der Verbraucher als Käufer berufen konnte, wenn er zuvor dem Verkäufer das Vorliegen eines Sachmangels am Fahrzeug beweisen konnte. Das ist häufig schwierig genug, insbesondere wenn ein Defekt am Fahrzeug auftritt, der sich als Folge von Verschleiß darstellt. Ist dieser als „üblich“ zu bewerten, liegt prinzipiell kein Sachmangel vor. Auch „latente“ Mängel waren ein Problem. Die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels aber trug zuerst der Verbraucher.

Nach bisheriger Lesart des BGH führte der Umstand, dass hierzu beispielsweise ein Gutachten keinen letzten Aufschluss geben konnte, regelmäßig dazu, dass die vom Käufer erhobenen Ansprüche aus Gewährleistung des Verkäufers im gerichtlichen Verfahren abgewiesen wurden. Er hatte den ihm obliegenden Sachmangelbeweis nicht geführt.

Diese Verteilung änderten erst der EuGH und nun der BGH mit ihren Entscheidungen. Ausdrücklich spricht der BGH von einer Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung. Wenn nun ein Verbraucher in der Lage ist, das Auftreten eines mangelhaften Zustands in den ersten sechs Monaten seit dem Kauf (sog. Gefahrübergang) darzulegen und zu beweisen, löst das die Vermutung nach § 476 BGB aus, dass dieser Mangel zumindest im Ansatz beim Kauf bereits vorgelegen hat. Das löst für den Verkäufer die Gewährleistungspflichten, also das Recht des Käufers auf Nacherfüllung und daran anschließend die sogenannten Sekundärrechte Rücktritt, Minderung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz, aus. Zur etwaigen Mangelursache oder Verantwortung des Verkäufers muss der Käufer nichts mehr darlegen oder beweisen.

Der Verkäufer kann dagegen – aus seiner Sicht „nur noch“ – den Negativbeweis dafür führen, dass dieser Mangel nicht angelegt war beim Kauf, weil er seinen Ursprung in einem Tun oder Unterlassen (des Käufers) nach dem Kauf hat oder z. B. auf eine übliche Abnutzungserscheinung nach dem Kauf zurückzuführen ist. Der Verkäufer hat, wie zuvor der Verbraucher, hierzu den Vollbeweis zu führen.

Um hier aber nicht das Sachverständigengutachten im gerichtlichen Verfahren die richterliche Entscheidung quasi ersetzen zu lassen, erging auch noch ein Hinweis des BGH zur richterlichen Überzeugungsbildung: Der Richter darf sich von der Bildung einer persönlichen Überzeugung nach § 286 Abs. 1 ZPO nicht davon abhalten lassen, dass ein Sachverständiger beispielsweise „nur“ auf einen bestimmten Wahrscheinlichkeitsgrad erkennt. Insofern ergeben die Gesamtumstände (Art der Sache, Art des Mangels, Grad der Wahrscheinlichkeit u.a.) letztlich die Grundlage der richterlichen Überzeugung und damit seiner Entscheidung.

Je wahrscheinlicher also ein normaler Verschleiß als Ursache des eingetretenen Mangels ist, desto eher ist der Sachmangel als solcher zu verneinen. Die Beweislast und das Beweisrisiko trägt dazu nun der Verkäufer. Bei bloß „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ will der BGH diese fließende Grenze offenbar noch nicht ziehen; wo (darüber) diese anzusiedeln wäre, wurde aber offengelassen. Entscheiden kann sich die Frage nach dem Sachmangel regelmäßig nur am gerichtlich bestellten Gutachten, da dies kein Parteigutachten ist.

Für die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen durch den Käufer ist die Situation leichter geworden, das war bereits mit der Presseerklärung vom 12.10.2016 klar. Der Verbraucher als der regelmäßig schwächere Partner beim Kaufvertrag hat kräftige Hilfe des BGH mit der nun auch so zu nennenden Beweislastumkehr erhalten. Allerdings hat der BGH sich auch klar dahingehend positioniert, dass der Richter im Streitfall nicht „1:1“ auf ein Gutachten reagieren darf, sondern letztlich die nötigen Erwägungen selbst zu treffen hat.

Verschiedene andere Punkte wurden in dem Urteil noch behandelt (Beweisvereitelung, eigenes Verhalten des Käufers mit der Kaufsache u.a.m.), sie sind aber für die grundsätzliche Geltendmachung von Gewährleistungsrechten beim Kauf erst einmal von untergeordneter Bedeutung.

Fazit

Der Verbraucher bekommt heute eine „echte“ Beweislastumkehr zu seinen Gunsten in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf einer Sache für auftretende Sachmängel. Der Verkäufer hat es dagegen in der Hand, den Beweis zu führen, dass die Sache beim Kauf mangelfrei war. Der Richter im streitigen Verfahren darf sich von der Bildung einer persönlichen Überzeugung „insbesondere zum Grad einer praktischen Wahrscheinlichkeit bestimmter Ursachenzusammenhänge“ (zit. BGH) nicht dadurch abhalten lassen, dass ein Gutachter sich nur auf einen Wahrscheinlichkeitsgrad hin festlegt. Über die streng technische Einschätzung des Gutachters hinaus muss also auch eine tatsächliche Einschätzung des Richters hinzutreten.

Mit Spannung bleibt abzuwarten, wie die Gerichte dies aufnehmen und umsetzen werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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