KFZ-Kauf: Wirksame Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr gegenüber Verbrauchern?

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Darf die Gewährleistung gegenüber Verbrauchern noch auf ein Jahr beschränkt werden? Mit seinem Urteil vom 29.04.2015 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) sich mit der Frage der Wirksamkeit einer auf ein Jahr verkürzten Gewährleistungsfrist im KFZ-Handel beschäftigt. Dadurch scheint teilweise in Veröffentlichungen und bei Verbrauchern der Eindruck entstanden zu sein, dass ein KFZ-Händler seine Gewährleistung bei Gebrauchtwagenverkäufen nicht mehr auf ein Jahr beschränken könne, wie bisher üblich.

Das stimmt so allerdings nicht:

Grundsätzlich sieht § 475 Abs. 2 BGB die Möglichkeit vor, die Mängelgewährleistungsfrist bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr zu verkürzen. Daran hat sich auch nach der Entscheidung vom 29.04.2015 nichts geändert. Der BGH hatte einen Fall aus dem Jahr 2010 zu entscheiden, bei dem der Verkäufer, ein KFZ-Händler, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrgewerbes), Stand 03/2008, für seinen Kaufvertrag mit der Klägerin benutzt hatte. Diese sahen einen sogenannte „formularmäßige“ Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr vor, also als AGB im „Kleingedruckten“ und nicht individuell vereinbart. Das Problem dabei war, dass der Käufer als juristischer Laie nicht erkennen konnte, ob sein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Sachmangels nach einem oder erst nach zwei Jahren verjährt. Diese Unklarheit führte dazu, dass die Verkürzung durch diese AGB unwirksam war. Der Verkäufer haftete demnach insgesamt auf zwei Jahre für Sachmängel.

Für die Verwendung der AGB des ZdK Stand 03/2008 kann man also sagen, dass in Verträgen, die diese benutzt haben oder im Einzelfall noch benutzen, keine wirksame Verkürzung der Gewährleistungsfrist vereinbart wurde. Sie beträgt dann volle zwei Jahre. Eine insoweit eindeutige formularmäßige oder gar individuell vereinbarte zeitliche Beschränkung der Gewährleistungsansprüche auf ein Jahr ist auch nach dieser Entscheidung aber unproblematisch möglich.

Dies zu prüfen, ist Anwaltssache!

Auch ist immer daran zu denken, dass das Gesetz in erster Linie das Recht auf eine Nacherfüllung, also Nachlieferung oder Nachbesserung (Reparatur) durch den Verkäufer vorsieht, bevor von diesem Schadensersatz durch den Käufer gefordert werden kann. Nur unter besonderen Umständen kann hiervon abgewichen werden. Im Fall des BGH spielte dies keine Rolle, da die Nacherfüllung zwar verlangt, aber nicht erbracht worden war. Zu unterscheiden sind immer auch Ansprüche aus Gewährleistung und Garantie.

Diese Ansprüche ordnungsgemäß geltend zu machen, ist Anwaltssache!

Als im Verkehrsrecht und Gewährleistungsrecht spezialisierter Anwalt stehe ich Ihnen in diesem Bereich gerne zur Seite.


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