Gefährliche Hobbies Teil 3: Klemmbausteine LEGO® nennen

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Das dänische Unternehmen LEGO® verärgert aktuell die Online-Welt. Zurzeit erteilt  LEGO® nämlich zahlreiche Abmahnungen gegen einige Privatpersonen, die auf der Plattform Youtube tätig sind. In den meisten Fällen wird in den Abmahnungen dazu aufgefordert, den Begriff „ LEGO® “ ausschließlich die Produkte des Unternehmens  LEGO®  zu nutzen und nicht mehr für Klemmbausteine anderer Marken zu verwenden. Ein ganz prominenter Fall ist dabei der des Youtubers „Held der Steine“, der sich regelmäßig in seinen Videos kritisch mit den Produkten von  LEGO®  auseinandersetzt und von günstigeren Alternativen zu den LEGO® -Steinen berichtet. Er wurde von  LEGO® abgemacht und musste nun einige seiner Videos löschen. Aber darf LEGO®  Youtubern so etwas vorschreiben?

Was die Hintergründe der  LEGO®-Abmahnungen sind, was dabei bezüglich des Markenrechts unbedingt zu beachten ist und unter welchen Umständen sogar das Gefängnis droht – das erfahren Sie in diesem Artikel.

Rechtlicher Hintergrund: warum mahnt LEGO®  ab?

Das Unternehmen LEGO®  befindet sich in einer ärgerlichen Zwickmühle. Auf der einen Seite sorgt das aktuelle Abmahnen von Youtubern ungewollt für steigende Bekanntheit von LEGO® -Alternativen. Zudem wirft das strenge Vorgehen ein schlechtes Licht auf die sonst so sympathische Marke. Auf der anderen Seite hat LEGO®  aus rechtlicher Sicht eigentlich kaum eine andere Wahl als diese Abmahnungen zu erteilen.

Bei „LEGO® “ handelt es sich um eine eingetragene Marke. Dieser Status bietet dem Unternehmen zwar viele Vorteile, bedarf gleichzeitig jedoch einer gewissen „Pflege“. Da der Aufbau einer Marke viel Zeit und Geld kostet, bietet ihre Eintragung daher vor allem einen umfassenden Rechtsschutz gegenüber Wettbewerbern für das Unternehmen, die schlicht weg die Marke kopieren möchten.

Aber eine eingetragene Marke kann verfallen, und zwar „wenn die Marke in Folge des Verhalten oder der Untätigkeit des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist“ (MarkenG).

 LEGO®  möchte eben auf gar keinen Fall, dass ihr Markenname zu einem sogenannten „Gattungsbegriff“ für jegliche Noppensteine / Klemmbausteine in der Spielwarenabteilung wird. Solche Marken, die zu einem Gattungsbegriff geworden sind, kennen wir alle: da wären beispielsweise „Tempos“ für Taschentücher, „Pampers“ für Babywindeln oder „Edding“ für Permanentmarker. Und eben genau das möchte das Unternehmen verhindern, indem es Youtuber und andere Influencer entsprechend abmahnt. Würde sich LEGO®  nicht derartig wehren, könnte dies durch die Gerichte als „Untätigkeit“ im Sinne des Markengesetzes angesehen werden. Die Folge für das Unternehmen: die LEGO® -Marke könnte zum Gattungsbegriff werden und damit verfallen. Dann dürften andere Unternehmen die Produkte kopieren und sogar ebenfalls unter diesem Namen produzieren.

Wie könnte ich mich dabei strafbar machen?

Aus rechtlicher Sicht kommen bei derartigen Youtube-Videos Verstöße gegen das Urheberrecht- und das Markenschutzgesetz in Betracht. Es können daher zum einen zivilrechtliche aber auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Aus zivilrechtlicher Sicht steht einem Unternehmen zunächst das Mittel der Abmahnung zum Schutz seiner eingetragenen Marke. Eine Abmahnung kann einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch sowie vermögensrechtliche Ansprüche, beispielsweise die Zahlung von Schadensersatz, beinhalten. Am Bespiel der  Youtube-Fälle werden die Personen konkret dazu aufgefordert, nicht mehr den LEGO®-Begriff für Produkte anderer Firmen zu nutzen und etwaige Videos von der Plattform zu entfernen. Oft werden sie zudem mit einer Unterlassungserklärung konfrontiert. Wird diese unterzeichnet, versichern die Personen, die etwaige Handlung zukünftig zu unterlassen. Kommen sie dem nicht nach, werden die im Rahmen der Unterlassungserklärung vereinbarten Vertragsstrafen fällig. In der Regel handelt es sich dabei um hohe Geldsummen. 

Die Situation könnte sich aus rechtlicher Sicht enorm zu spitzen, wenn man zudem geschäftlich handelt. Dann drohen strafrechtliche Folgen. Insbesondere wäre dies der Fall bei dem sogenannten „unerlaubten geschäftlichen Verkehr“,  zum Beispiel dem Kauf und Verkauf von Klemmbausteinen anderer Marken allerdings unter dem Markennamen LEGO® oder einer LEGO®-ähnlicher Marke. Handelt es sich also um so einen gewerblichen Bereich, dann kommt gemäß § 106 UrhG eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahre oder gar bis zu 5 Jahren in Betracht.

Der gewerbliche Bereich ist jedoch ziemlich weit zu auszulegen. So könnten unter Umständen auch die Youtube-Fälle darunterfallen: Produziert man nämlich Youtube-Videos, in welchen man Nicht-LEGO® Produkte als LEGO®  bezeichnet und verdient dadurch in irgendeiner Form Geld, könnte dies dem gewerblichen Bereich zugeordnet werden. In so einem Fall droht auch hier eine Gefängnisstrafe.

Unser Fazit:

Als Verbraucher findet man es sicherlich schön, dass es mittlerweile zahlreiche günstige Alternativen zu den beliebten Marken gibt. Den betroffenen Marken dürfte es jedoch kaum gefallen. Berichtet man von günstigen Alternativen öffentlich auf Youtube und verwendet dabei auch noch den Namen einer eingetragenen Marke für Produkte anderer, dann droht deshalb ganz schnell eine Abmahnung. Das ist nicht nur unangenehm, sondern kann auch im Einzelfall richtig teuer werden. Verdient man dabei auch noch etwas Geld, dann kann man sogar zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt werden.

Wir raten deshalb zu großer Vorsicht: wer solche Videos für Youtube produzieren möchte, sollte stets auf die einzelnen Markennamen achten und diese unbedingt immer richtig und vor allem transparent verwenden, um Verstöße gegen den Markenschutz zu verhindern.

Über die Kanzlei Mutschke
Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist gefragte Rechtsexpertin und deutschlandweit bekannt aus den Medien (RTL, ntv, ZDF, sternTV, WDR etc.). 

Die Kanzlei Mutschke berät ihre Mandanten bundesweit engagiert und kompetent in allen Fragen des Social Media-, Medien-, Urheberrecht-, Unternehmens- und Verbraucherrechts.
 Auf TikTok hat die Kanzlei den ersten Anwaltskanal in Deutschland gegründet und berät dort ihre wachsende Followerschaft in allen rechtlichen Belangen. Die Kanzlei unterhält ebenfalls Kanäle auf Instagram, YouTube, Twitch etc.

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