Gehaltsabrechnung

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  • Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen.
    Die Abrechnung muss mindestens Angaben über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten.
  • Hinsichtlich der Zusammensetzung sind besondere Angaben über
o Art und Höhe der Zuschläge,
o Zulagen,
o sonstige Vergütungen,
o Art und Höhe der Abzüge sowie
o Abschlagszahlungen und Vorschüsse erforderlich.
  • Dem Arbeitnehmer muss keine Gehaltsabrechnung ausgehändigt werden, wenn die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Gehaltsabrechnung nicht geändert haben.
  • Der Arbeitgeber muss die Gehaltsabrechnung dem Arbeitnehmer nicht zuschicken. Der Arbeitnehmer muss sie abholen.
  • Die Zwangsvollstreckung findet durch Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes statt, da es sich bei dem Anspruch auf Erteilung der Abrechnung um eine unvertretbare Handlung handelt.
  • Verlangt der Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber die Korrektur einer Lohnabrechnung, so hat er Prozess im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen die ausgestellte Abrechnung unrichtig und auf welcher Grundlage und mit welchem Inhalt die erneute Abrechnung erfolgen soll.
Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.
Das komplette 7-Punkte-System zum Arbeitsrecht finden Sie unter www.arbeitsrechtler-in.de/arbeitsrecht-im-ueberblick .

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