Gehaltskürzung in der Coronakrise – darf der Arbeitgeber das?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Darf der Arbeitgeber das Gehalt seiner Mitarbeiter Corona-bedingt kürzen? Und: Wie kann sich der Arbeitnehmer gegen eine einseitige Gehaltskürzung wehren? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Ganz klar: Der Arbeitgeber darf das Gehalt seiner Mitarbeiter grundsätzlich nicht ohne deren Zustimmung kürzen! Auch wenn die Einnahmen des Arbeitgebers wegen Coronakrise und Lockdown wegbrechen: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Gehälter in voller Höhe, wie im Arbeitsvertrag vereinbart, zu zahlen!

Bekommt der Arbeitnehmer aufgrund von Kurzarbeit weniger Geld, ist das regelmäßig erlaubt, sofern es sich um eine zulässig verordnete Kurzarbeit handelt.

Will der Arbeitgeber Gehälter gegen den Willen seiner Arbeitnehmer absenken, bleibt ihm regelmäßig nur die Änderungskündigung.

Ein Arbeitgeber, der die Gehaltszahlung einseitig verweigert, verstößt damit regelmäßig gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Der Arbeitnehmer kann in dem Fall das fehlende Gehalt vor dem Arbeitsgericht einklagen.

Arbeitnehmertipps: Achten Sie bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf die Ausschlussfristen! Bevor Sie klagen, müssen Sie Ihren Gehaltsanspruch meist zuerst beim Arbeitgeber schriftlich geltend machen. Für beides, für die Geltendmachung und für die Klage, gilt meist eine Frist, eine „Ausschlussfrist“, von je drei Monaten. Geregelt ist das regelmäßig in der „Ausschlussklausel“ des Arbeitsvertrags oder in einem Tarifvertrag.

Bevor man Gehaltsansprüche geltend macht, sollte man sich von einem Arbeitsrechtler, am besten von einem Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht, beraten lassen.

Gehaltsansprüche verfallen, wenn man sie nicht rechtzeitig geltend macht. Fehlt die Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag und sind auch keine tarifvertraglichen Ausschlussfristen zu finden, gilt grundsätzlich die dreijährige Regelverjährungsfrist. Hier rate ich Arbeitnehmern zur Vorsicht: Gehaltsansprüche können unter Umständen auch vor der Regelverjährung verwirken, falls der Arbeitnehmer viele Monate nichts gegen die Gehaltskürzung tut.

Wer nach einer Gehaltskürzung zu lange untätig bleibt, riskiert nicht nur, dass das einbehaltene Gehalt dann weg ist: Unter Umständen riskiert man auch ein dauerhaft gemindertes Einkommen – und falls einem gekündigt wird, Nachteile beim Arbeitslosengeld und bei der Abfindung.

Haben Sie eine Kündigung oder eine Änderungskündigung erhalten? Hat man Ihnen das Gehalt gekürzt? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung?

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Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

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