Gekündigter Mieter verweigert den Auszug – Nutzungsentschädigung für den Vermieter

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Der Wohnungsmarkt in vielen Großstädten und Ballungsgebieten ist äußerst angespannt. Daher ist es verständlich, wenn Mieter die Kündigung ihres Mietvertrags nicht einfach akzeptieren möchten. „Übertreiben sollten sie es aber nicht. Wenn die Kündigung berechtigt ist, sollten sie die Wohnung auch an den Vermieter herausgeben“, sagt Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Partner der Kanzlei AJT in Neuss. Denn wer sich weigert, die Mietsache zu räumen, kann zur Kasse gebeten werden. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2018 (Az.: 18 S 381/16).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mieter in Berlin erhielt die Kündigung. Zwischen dem Mieter und der Vermieterin entwickelte sich ein Rechtsstreit, der dazu führte, dass der Mieter im Februar 2015 zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt wurde. Dennoch weigerte er sich über Monate auszuziehen und gab die Wohnung erst im März 2016 an die Vermieterin heraus. Diese verlangte nun eine Nutzungsentschädigung in Höhe der zu erzielenden Marktmiete. Der Mieter zahlte aber nur die vertraglich vereinbarte Miete.

Damit kam er jedoch nicht durch. Die Vermieterin habe einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, entschied das Landgericht Berlin. Die Höhe der Nutzungsentschädigung orientiere sich nicht an der ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern an der bei Neuabschluss eines Mietvertrags erzielbaren Marktmiete, die anhand des Mietspiegels zu ermitteln sei, entschied das Landgericht und gab der Klage der Vermieterin statt. Zudem sei angesichts der angespannten Wohnungssituation und der Mietpreisbremse noch ein Zuschlag in Höhe von zehn Prozent zu berücksichtigen.

Knapper Wohnraum und steigende Mieten sind in vielen Städten zu einem Problem geworden. „Daher führen Kündigungen des Mietverhältnisses vermehrt zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Vermieter sollten beachten, dass sie einen unbefristeten Mietvertrag nicht ohne Angabe von Gründen beenden dürfen“, erklärt Rechtsanwalt Schulte-Bromby.

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/mietrecht-wohnungseigentumsrecht


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