Gelb gegen Rot

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Die deutsche Post AG wollte gerichtlich verhindern, dass in unmittelbarer Nähe ihrer Filialen oder ihrer Briefkästen auch Briefkästen ihrer Wettbewerber aufgestellt werden. Sie begründete dies mit der Verunsicherung der Kunden. Es sei sogar schon vorgekommen, dass Briefe mit Briefmarken der deutschen Post eben gerade in dem falschen Briefkasten der Konkurrenz landeten, so dass eine deutlich längere Brieflaufzeit die Folge war.

Der BGH teilte die Auffassung der deutschen Post AG hinsichtlich der Verwechslungsgefahr nicht. Die Briefkästen sind in ihrer Gestaltung nämlich klar und deutlich zu unterscheiden, da der eine gelb und der andere rot ist. Eine Herkunftstäuschung wegen einer Ähnlichkeit von Merkmalen, die selbstverständlich und praktisch naheliegend sind - wie Höhe und Grundfläche der Briefkästen -, verneinte der BGH. Lediglich die Fehlvorstellung bei den roten Briefkästen handelt es sich um solche einer Tochterfirma der Deutschen Post AG hielt der BGH für möglich. (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - Az. I ZR 214/07)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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