Geld zurück! EU-Recht gegen deutsche Pläne zur Corona-Gutscheinlösung für Reiseveranstalter!

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Wenn eine Reise infolge der Covid19-Pandemie nicht stattfinden kann und vom Reiseveranstalter storniert wird, muss dieser vom Reisenden geleistete Zahlungen (Anzahlung oder voller Reisepreis) innerhalb von 14 Tagen nach der Stornierung zurückbezahlen. Dies ergibt sich aus § 651h Abs. 5 BGB.

Veranstalter oft in Verzug: Sie schulden dann auch die Rechtsanwaltskosten des Reisenden

Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, kommt der Reiseveranstalter in Verzug und ist deshalb verpflichtet, auch die Rechtsverfolgungskosten des Reisenden zu tragen.  

Somit müssen sich Reisende nicht hinhalten oder sich sogar vorspielen lassen, dass die Gutscheinlösung demnächst komme, wie es zahlreiche Reiseveranstalter versuchen. Um die europäische Pauschalreise-Richtlinie, auf die § 651h BGB zurückgeht, zu ändern, müssten EU-Parlament, EU-Kommission und EU-Ministerrat aktiv werden, was erstens nicht zu erwarten ist, weil der deutsche Vorschlag verbraucherfeindlich ist und zweitens zumindest ein Jahr lang dauern würde.

Eile ist geboten! Insolvenzen drohen

Wer die Annahme des Reisegutscheins erwägt, sollte bedenken, dass er sich bereits jetzt an die zukünftige Preisgestaltung und das Angebot des Unternehmens bindet; nicht zuletzt ist zu beachten, dass das Geld im Fall einer Insolvenz des Reiseunternehmens wie im Fall von Thomas Cook weg sein kann.Dies gilt auch für von Airlines angebotene Umbuchungen auf Flüge zu einem späteren Zeitpunkt – hier ist der volle Preis zu erstatten, nicht einmal eine Bearbeitungsgebühr darf angesetzt werden.

Sofern Sie Hilfe im Zusammenhang mit einer Reise infolge der Corona-Pandemie benötigen, unterstütze ich Sie gerne!


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