Geld zurück für Darlehensnehmer!

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Dass Darlehensabrechnungen der Banken nicht immer für den Darlehensnehmer nachvollziehbar sind, ist nichts Neues. Der BGH hat aber nun mit einer aktuellen Entscheidung vom 7.06.2011den Verbrauchern wirklich geholfen.

Die Bezahlung einer Gebühr für die Führung eines Darlehenskonto kann nicht extra von der Bank neben Zins- und Tilgungsleistungen sowie Bearbeitungsgebühr vom Darlehensnehmer verlangt werden. Insbesondere Darlehensnehmer mit mehreren Darlehen sollten dieser Entscheidung nach Ansicht von RA Martin J. Haas Beachtung schenken. Die berechneten Beträge sind zurückzuerstatten. Da ggf. das ganze Darlehenskonto falsch abgerechnet wurde, auch was Zinsen betrifft, ist fraglich, ob nicht eine komplette Neuabrechnung des Darlehenskonto gefordert werden kann.

Da teilweise monatliche Gebühren zwischen 7, 50 € und 12,00 € berechnet wurden, können sich über die Jahre hinweg stattliche Rückforderungsansprüche zu Gunsten des Darlehnsnehmer ergeben. Da Ansprüche erst jetzt für den Darlehensnehmer bekannt werden, ist unter Berücksichtigung des einschlägigen Verjährungsrechtes von größtem Interesse, wie weit in die Vergangenheit die Rückzahlung bzw. Rückbuchung der Gebühren von Anlegern verlangt werden kann.

Soweit Sie nicht nur die Gebühren bzw. Kosten, sondern auch den (anteilig) zu viel berechneten Zins zurück erstatte haben wollen, sollten Sie ggf. einen Gutachter beauftragen. Dies lohnt sich aber erst ab einer bestimmten Größenordnung. Da kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, sind die Kosten der Begutachtung oder der Rechtsverfolgung nicht so ohne Weiteres durch die Bank zu erstatten.

Im Zweifel daher: Gebühren zusammenzählen, der Bank eine Frist setzen.

Rührt sich nichts, beauftragen Sie bitte unter Übergabe der Kontoauszüge einen Rechtsanwalt. Dieser kostet zwar zunächst Geld. Die gesetzlichen Gebühren sind aber zurückzufordern, und zwar als Verzugsschaden.

Der Anwalt braucht an Unterlagen Folgendes: Den Darlehensvertrag und - so ermöglicht - die Kontoauszüge über den 10-Jahreszeitraum. Haben Sie diese nicht mehr: grundsätzlich auch kein Problem, da die Bank bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren die Unterlagen aufzubewahren hat.

Auch Sie sollten Ihre Bankunterlagen und andere Unterlagen immer mindestens 13 Jahre aufbewahren. Warum? Fragen Sie einfach einen Steuerberater, der wird Ihnen es erklären.

Verständnisprobleme? Rufen Sie einen versierten Anwalt an. Der erklärt und regelt alles. Im Übrigen gilt wie stets: Wer nichts tut bekommt auch nichts.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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