Geld zurück vom Online Casino - LG Paderborn: Tipico muss alle Verluste eines Spielers zurückzahlen

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In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Landgericht Paderborn mit Urteil vom 20.01.2023 entschieden, dass der bekannte Online-Glücksspiel-Anbieter Tipico aus Malta einem Spieler alle Verluste zurückzahlen muss, welche dieser bei Online-Glücksspielen von Tipico verloren hatte.

In der Zeit vom 28.01.2017 bis zum 18.05.2020 hatte der Kläger auf der Online-Casino-Seite „Tipico“ unter Saldierung der Spielgewinne Spielbeträge von insgesamt 88.100,64 € verloren.

Auf die Teil-Klage des Spielers verurteilte das Landgericht Paderborn Tipico nun antragsgemäß.

Zunächst sah sich das Landgericht Paderborn für international zuständig und hielt deutsches Recht für anwendbar. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger das Spiel gewerblich ausführte. Durch den Einsatz hoher Summen verliere der Kläger seine Eigenschaft als Verbraucher jedenfalls nicht.

Des Weiteren entschied das Gericht, dass Tipico vom klagenden Spieler zu Unrecht die verlorenen Geldbeträge erlangt habe, welche nunmehr vollständig herauszugeben seien. Der Vertrag zwischen den Parteien sei nichtig gewesen. Nach § 4 Abs. 4 GlüStV a. F. war das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet im streitgegenständlichen Zeitraum verboten. Dieses Verbot sei auch mit Europarecht vereinbar. Eine mögliche Duldung der Behörden ändere an der Gesetzeslage nichts.

Der Rückforderungsanspruch des Spielers stehe auch nicht ein mögliches eigenes Fehlverhalten des Spielers entgegen. Unabhängig von der Frage, ob der Spieler Kenntnis der Illegalität gehabt habe, sei es nicht mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung vereinbar, wenn Tipico das erhaltene Geld behalten könnte.

Wörtlich heißt es hierzu:

"Das ist bei solchen Vorschriften der Fall, die aus Gründen der Generalprävention bzw. dem Schutz des Leistenden erfordern, dass auch die Vermögensverschiebung rückgängig gemacht wird (...). § 4 Abs. 4, Abs. 1 GlüStV soll gerade dem Schutz der Verbraucher dienen. Insoweit wäre es widersprüchlich würde man einerseits den gesetzgeberischen Willen zum Schutz des Verbrauchers anerkennen, andererseits aber eine Handlung des Verbrauchers; mit der er sich genau in die Gefahr begibt, vor der er geschützt werden sollte, zum Ausschluss des Anspruchs führen lassen (...)."

Die klägerischen Ansprüche seien auch nicht verjährt. Die hierfür erforderlichen Nachweise habe der verklagte Online-Glücksspiel-Anbieter nicht erbracht.

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Sollten Sie auch Verluste beim Online-Glücksspiel erlitten haben, melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns über rechtsanwalt@redell.com. Ihre Anfrage wird selbstverständlich vertraulich und diskret behandelt.


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