Geldgeschenk oder Immobiliengeschenk zurückfordern? Schenkung an Schwiegersohn/Schwiegertochter

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Das Geldgeschenk in Anbahnung der Ehe zurückfordern? Schenkung an Schwiegersohn/Schwiegertochter

Kann die geschenkte Immobilie und zugewandtes Geld als Geschenk nach dem Verlöbnis und für die Ehe zurückgefordert werden? Kann die Schenkung von Geld oder die Schenkung einer Wohnung oder eines Hauses vom beschenkten Schwiegersohn oder der Schwiegertochter rückgängig gemacht werden?


I. Das Problem mit der Schenkung - Schenkung oder doch geliehen?

Wir haben bereits in der Vergangenheit über die Probleme im Zusammenhang mit Schenkungen berichtet (Darlehen vs. Schenkung).

Die Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn Schenker und Beschenkter darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

Wenn der Darlehensnehmer behauptet, geliehenes Geld sei ein Geschenk, führt dies bei fehlender schriftlicher Vereinbarung oder widersprüchlichen Angaben zu Problemen. Bei einem Darlehen muss das geliehene Geld zurückgezahlt werden. Ob es sich bei einem zugewendeten Betrag um ein Darlehen oder eine Schenkung handelt, ist oft eine Beweisfrage. Die Höhe eines geliehenen Betrags kann ein Indiz dafür sein, dass eine Schenkung oder ein Darlehen vorliegt.

Herrscht zwischen den Parteien Einigkeit und liegt eine Schenkung vor, wird eine solche teilweise zurückgefordert.


II. Was tun, wenn der beschenkte Partner des eigenen Kindes sich trennt? - Schenkung zurückfordern?

Dem Schwiegersohn oder der Schwiegertochter wird von den Eltern des Partners oder der Partnerin Geld oder eine Immobilie geschenkt. Die Schenkung in der Familie kommt regelmäßig vor. Die Trennung ist für den Schenker ernüchternd. Schließlich dienen die Geldgeschenke einem bestimmten Zweck – Geldgeschenke sollen die Tochter oder den Sohn und den Partner oder die Partnerin unterstützen. Die Geldgeschenke sind regelmäßig an die Erwartung geknüpft, dass eine Beziehung oder Ehe von Dauer ist.


III. Kann ich ein Geldgeschenk einfach zurückfordern?

Geht die Ehe oder die Beziehung in die Brüche, stellt sich die Frage, ob die Zuwendung des geschenkten Geldes rückgängig gemacht werden kann.


IV. Kann das Geschenk zurückgefordert werden? Es kommt darauf an, sagt der BGH!

In einem recht aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs hat das Gericht die Ansprüche auf Rückforderung eines Geldgeschenks auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestellt. Die Klägerin verlangte aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns vom Beklagten die Rückzahlung von Finanzierungsbeiträgen für eine Wohnimmobilie, die der Beklagte gemeinsam mit der Tochter der Klägerin erworben hatte. Die Beziehung bestand bereits 9 Jahre, als die Tochter und der Ehemann in Spe eine Immobilie erwarben. Die Klägerin und ihr Mann zahlten an ihre Tochter und den Beklagten Beträge über 100.000,- Euro.


V. Zwei Jahre später: Das Beziehungsaus und die Rückforderung der Schenkung

Die Klägerin und ihr Mann forderten daraufhin die gezahlten Beträge vom Beklagten zurück.


VI. Die Entscheidung des BGH zur Schenkung

Nach Ansicht des BGH kann die vom (mit-)beschenkten Partner des eigenen Kindes geteilte oder jedenfalls erkannte Vorstellung des Schenkers, eine zugewendete, also geschenkte Immobilie werde vom eigenen Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung oder Familienwohnung genutzt, die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrages bilden (Bestätigung von BGH, Urteile vom 19. Januar 1999 - XZR60/97, NJW 1999, 1623, und vom 3. Februar 2010 - XIIZR189/06, BGHZ 184, 190).

Die Schenkung begründet kein Dauerschuldverhältnis. Für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage reicht es deshalb nicht aus, dass die Lebensgemeinschaft nicht bis zum Tod eines der Partner Bestand hat. Dauert jedoch die gemeinsame Nutzung der Immobilie entgegen der mit der Schenkung verbundenen Erwartung nur kurze Zeit an, kommt regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.

In diesem Fall ist nach Ansicht des BGH der Schenker in der Regel dazu berechtigt, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und das gesamte Geschenk oder dessen Wert zurückzufordern.


VII. Fazit zur Schenkung

Fällt die Vorstellung des Schenkers in Bezug auf den Zweck der Schenkung weg, kann auch die Grundlage der Schenkung und damit die Geschäftsgrundlage entfallen. Im Einzelfall bedeutet dies: Der Beschenkte oder die Beschenkte hat das Geldgeschenk zurückzuzahlen. Dies ist jedoch von verschiedenen Faktoren abhängig. Ist die Schenkung lange her, ist ein zurückzuzahlender Betrag gegebenenfalls angemessen zu kürzen. In Grenzfällen können kleinere Beträge gegebenenfalls gar nicht zurückgefordert werden.

Eine Einzelfallprüfung ist immer dringend zu empfehlen. Oft ist die Rechtslage klar, und die Beweislage bereitet Probleme.

Haben Sie jemandem Geld geliehen oder geschenkt, und die Rückzahlung wird verweigert? Gerne können Sie sich in einem solchen Fall an uns wenden. Wir geben Ihnen eine unverbindliche Ersteinschätzung bei der Rückforderung geschenkter Geldbeträge oder sonstiger Geschenke.



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