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Schenkungssteuer-Rechner: So berechnen Sie die Steuer bei einer Schenkung

  • 3 Minuten Lesezeit
Schenkungssteuer-Rechner - was Sie wissen und beachten müssen!

Was ist die Schenkungssteuer?

Die Schenkungssteuer fällt für unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden an, die man als Schenkung bezeichnet. Der Beschenkte muss die Steuer entrichten, wenn er einen bestimmten Wert als Geschenk erhalten hat, der den gesetzlich festgelegten Freibetrag überschreitet.

Was ist eine Schenkung?

Als Schenkung wird laut Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) u. a. betrachtet:

  • jede großzügige Zuwendung
  • die Bereicherung eines Ehegatten oder Lebenspartners im Zuge der Vereinbarung der Gütergemeinschaft
  • die Abfindung für einen Erbverzicht
  • sämtliche Werte, die ein Vorerbe einem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft herausgibt, bevor diese eintritt

Schenkungssteuer-Rechner: Wie hoch ist die Schenkungssteuer?

Die Höhe der Schenkungsteuer ist davon abhängig, in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis der Schenker und der Beschenkte zueinander stehen. Generell ist es so, dass die Schenkungssteuer bei engen verwandtschaftlichen Verhältnissen geringer ausfällt. Die Schenkungsteuer erhöht sich mit der Entfernung des Verwandtschaftsgrads.

Die Beschenkten werden drei unterschiedlichen Schenkungssteuerklassen zugeordnet. Diese Einteilung erfolgt zum Berechnen der Höhe der Schenkungssteuer, da der Steuersatz je nach Steuerklasse verschieden ist:

  • Zur Steuerklasse I zählt man Ehepartner des Schenkers, eingetragene Lebenspartner, leibliche Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkelkinder; der Steuersatz liegt bei 7 bis 30 %.
  • Zur Steuerklasse II zählen Urgroßeltern, Großeltern, Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern sowie geschiedene Partner oder ehemalige eingetragene Lebenspartner; der Steuersatz beträgt 15 bis 43 %.
  • Der Steuerklasse III gehören weit entfernte Verwandte und alle sonstigen Beschenkten an, der Steuersatz bewegt sich zwischen 30 und 50 %.

Darüber hinaus sind für die zu zahlende Schenkungssteuer der anzuwendende Freibetrag und die Höhe der jeweiligen Schenkung ausschlaggebend.

Wie hoch ist bei einer Schenkung der Freibetrag?

Die Höhe des jeweiligen Freibetrags hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Die Freibeträge gelten jeweils für einen Zeitraum von 10 Jahren. Folgende Freibeträge gelten im Einzelnen:

  • Ehegatten: 500.000 Euro
  • Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder und Stiefkinder: je 400.000 Euro
  • Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder: je 400.000 Euro
  • Enkel: je 200.000 Euro
  • andere Personen der Steuerklasse I: je 100.000 Euro
  • Personen der Steuerklasse II: je 20.000 Euro
  • Personen der Steuerklasse III: je 20.000 Euro

Gibt es andere Wege zur Reduzierung der Schenkungssteuer?

Neben den dargestellten Freibeträgen gibt es auch gewisse Situationen, die eine Reduzierung der Steuerlast ermöglichen. Hierzu zählen u. a.:

  • Eheschließung: Durch das Eingehen einer Ehe steigt der Steuerfreibetrag von 20.000 auf 500.000 Euro an.
  • Mit zeitlichem Abstand schenken: Will man höhere Beträge verschenken, kann man Schenkungen größerer Summen in zeitlichen Abständen von 10 Jahren vornehmen und die jeweiligen Freibeträge einhalten.
  • Kettenschenkung: Außerdem besteht die Möglichkeit, größere Beträge im Zuge mehrerer Schenkungen über mehrere Angehörige hinweg zu verschenken, um so die Schenkungssteuer zu reduzieren. Wenn etwa Großeltern ihren Enkeln etwas schenken möchten, das den Freibetrag übersteigen würde, schenken sie es ihren Kindern, die es ihrerseits anschließend an ihre Kinder weiterverschenken.
  • Gelegenheitsgeschenke: Gelegenheitsgeschenke unterliegen nicht der Steuerpflicht. Die Höhe des jeweiligen Freibetrags hängt vom Einzelfall ab. Oft vorkommende Gelegenheiten, bei denen gern größere Geschenke gemacht werden, sind u. a. Geburtstage, bestandene Schulabschlüsse, Hochzeiten oder Familienjubiläen.

Wie erfolgt die Zahlung der Schenkungssteuer?

Für die Entrichtung der Schenkungssteuer ist das Finanzamt am Wohnsitz des Schenkenden zuständig. Der Beschenkte hat zur Abgabe seiner Schenkungssteuererklärung 3 Monate ab Erhalt des Geschenks Zeit. Auch der Schenker muss gem. § 30 ErbStG eine dementsprechende Erklärung abgeben.

Das entsprechende Finanzamt erlässt auf dieser Grundlage einen Steuerbescheid mit der Höhe der Steuer sowie möglicherweise zur Anwendung kommenden Freibeträgen. Gegen diesen kann der Beschenkte bei fehlerhafter Berechnung Einspruch einlegen.

Warum ist Schenkungssteuer zu zahlen?

Die Schenkungssteuer soll in erster Linie verhindern, dass die erst im Todesfall des Schenkers zu entrichtende Erbschaftsteuer umgangen wird. Wenn also z. B. eine Immobilie vererbt wird, ist Erbschaftssteuer zu zahlen. Dies kann durch eine Schenkung der Immobilie zu Lebzeiten verhindert werden, da die Erbschaftssteuer erst bei Tod zu entrichten ist. Um diese Situation zu vermeiden, fällt die Schenkungssteuer an. Sie ist aber in der Regel niedriger als die eigentlich zu zahlende Erbschaftsteuer.

Foto(s): ©Fotolia/Robert Kneschke

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