Geldschwäsche & Computerbetrug: Bundesweite Strafverteidigung, Hausdurchsuchung & Ermittlungsverfahren

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Ermittlungsverfahren & Strafverfahren bei dem Verdacht der Geldwäsche & Computerbetrug

Kanzlei Louis & Michaelis bei Fragen zum Wirtschaftsstrafrecht:

Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten:

Rechtsanwalt Louis wurde bei der Staatsanwaltschaft Essen in den Abteilungen für Wirtschaftskriminalität und organisierter Kriminalität ausgebildet. Schwerpunkte im nationalen und internationalen Strafrecht und Strafprozessrecht sind der Baustein für Ihre optimale Verteidigung im Strafverfahren und im Ermittlungsverfahren.

Vereinbaren Sie kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 - 4600. Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter info@rechtsanwalt-louis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant & Vollmacht (beides zu beziehen über den Downloadbereich unserer Kanzleiseite) per Fax/E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch jegliche Unterlagen, die Sie durch die Polizei/Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen. Deshalb treten Sie mit uns in Kontakt und erleben Sie, warum hunderte von Mandanten uns ihr Vertrauen jährlich schenken.

Was ist Geldwäsche?

Ein oft gehörter, aber nie verstandener Begriff. Man wäscht Geld, welches schmutzig ist. Folgende Definition hilft weiter:

„Geldwäsche ist das Verbergen, Verschleiern der Herkunft, Vereiteln oder Gefährden der Ermittlung der Herkunft, des Auffindens, des Verfalls der Einziehung oder der Sicherstellung eines aus einem Verbrechen eines anderen oder aus bestimmten Vergehen eines anderen herrührenden Gegenstandes."

In vielen Fällen, die wir jedoch tagtäglich betreuen, verhält es sich weit einfacher: unsere Mandanten erhalten eine E-Mail mit der der Aussicht, eine Nebentätigkeit ausüben zu können. Sie sollen lediglich einen Geldbetrag erhalten und diesen beispielsweise per Westen Union oder Money Gramgram (wobei es auch andere Anbieter gibt) an einen Dritten, der in der Regel im Ausland sitzt, überweisen. Der sog. „Finanzagent", darf hierfür eine Provision behalten. Man unterstellt zunächst unseren Mandanten, selbst einen Computerbetrug begangen zu haben, aber die Verteidigung wird nachweisen, dass es sich „lediglich" um einen Fall der fahrlässigen Geldwäsche handelt, welche unsere Kanzlei in der Regel auch außergerichtlich beilgegen kann. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Wo kommt das zu waschende Geld meist her?

Rauschgifthandel, Zigarettenschmuggel, Rotlichtmilieu, Computerbetrug, Phishing, Spam usw.

Wie läuft Geldwäsche ab? Beispiel aus der Praxis:

X ist Kokainhändler und verkauft ein Kilogramm Kokain. Den daraus erzielten Gewinn will er nicht einfach so ausgeben, um kein Aufsehen zu erregen.

X eröffnet eine Kneipe und gibt an, dass die Gewinne, welche eigentlich aus dem Kokainhandel stammen, durch den Ausschank von Getränken und Bewirtung erzielt wurden.

Warum kommt die Polizei Geldwäschern regelmäßig auf die Schliche?

Wir bleiben bei unserem Beispiel mit dem X.

X müsste, um die Gewinne aus seiner Kneipe zu rechtfertigen, diese regelmäßig betreiben. X muss sich jedoch auch um seine Drogengeschäfte kümmern.

Keine Gäste bedeutet auch kein Umsatz. Schnell werden Fragen gestellt, wo denn das ganze Geld plötzlich herkommt. X steht in Verdacht, Geldwäsche zu betreiben.

Geldwäsche: Eine Tat von organisierter Wirtschaftskriminalität?

Wenn man an Geldwäsche denkt, dann assoziiert man damit die Mafia, Bandenstrukturen und riesige Summen an Geld. Nur organisierte Wirtschaftskriminelle begehen Geldwäsche. Dies ist ein Irrglaube.

Geldwäsche kann jeder Bürger betreiben:

Wenn Sie in möglicher Kenntnis der illegalen Herkunft derartiger Mittel Geld von einem Dritten annehmen, und sei es als angemessene Bezahlung für eine korrekt erbrachte Leistung, dann machen Sie sich wegen Geldwäsche strafbar.

Dies gilt für jede Branche. Sollten Sie Zweifel an der Herkunft des Ihnen übergebenen Geldes haben, dann nehmen Sie lieber Abstand von dem Geschäft. Im Zweifel müssen Sie sich mit dem Vorwurf der Geldwäsche auseinandersetzen.

Auch Rechtsanwälte - insbesondere Strafverteidiger - müssen aufpassen, aus welchen Mitteln der Mandant sie bezahlt.

Ich lege viel Wert auf eine korrekte und saubere Ausübung meiner Berufstätigkeit als Rechtsanwalt und erläutere dem Mandanten immer, dass mein Honorar nicht aus Erlösen einer Straftat stammen darf. Habe ich Zweifel an der Herkunft, dann lehne ich ein Mandant ab. Im Einzelnen steht in meinen Honorarvereinbarungen:

„Der Auftraggeber/die Auftraggeberin versichert unabhängig von der Frage der Berechtigung oder Unbegründetheit der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe, dass das Honorar nicht aus Mitteln aufgebracht wird, die mit dem Vorwurf im Zusammenhang stehen."

Geldwäsche - ein lohnenswertes Geschäft?

Geldwäsche bedeutet, dass regelmäßig ein hoher Aufwand betrieben werden muss, um das Geld gründlich zu waschen. Je komplexer und undurchschaubarer die Geschäftsstruktur, desto größer ist auch die Chance, dass die Geldwäsche unerkannt bleibt.

Die eingebrachten Einnahmen müssen selbstverständlich auch versteuert werden. Dies führt zu einem Verlust.

Der Aufwand wird dennoch betrieben, weil letztendlich der Täter auch das Geld ausgeben will. Das kann er nicht, wenn es offensichtlich aus dubiosen Quellen stammt.

Geldwäsche, wie andere Straftaten in Deutschland, lohnt sich unterm Strich jedoch deshalb nicht, weil die deutschen Ermittlungsbehörden einfach sehr gewissenhaft arbeiten. Die gute Aufklärungsquote der Polizei spricht gegen den Erfolg einer Geldwäsche.

Wie wird Geldwäsche bestraft?

Mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. In besonders schweren Fällen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Ein leichtfertiger Verstoß gegen das Strafgesetz wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren geahndet.

Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten. Ich werde mich auch mit den Abteilungen für Wirtschaftskriminalität und organisierter Kriminalität in Verbindung setzen, um ein optimales Ermittlungs- und Hauptverfahrensergebnis zu erzielen. Ich wurde unter anderem in den Abteilungen für Wirtschaftskriminalität und organisierter Kriminalität bei der Staatsanwaltschaft Essen ausgebildet.

Wann wird Geldwäsche bestraft? (Gesetzeswortlaut)

Der Gesetzeswortlaut der Geldwäsche ist lang, zäh und nicht besonders gut gelungen. Geldwäsche ist ein komplexes Thema, welches nicht durch ein paar Sätze geregelt werden kann.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1.Verbrechen,

2.Vergehen nach

a. § 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 334,

b. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,

3.Vergehen nach § 373 und, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, nach § 374 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen,

4.Vergehen

a. nach den §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 328 Abs. 1, 2 und 4,

b. nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes und § 84 des Asylverfahrensgesetzes,

die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und

5. Vergehen nach §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen.

Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370a der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand

1. sich oder einem Dritten verschafft oder

2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.

(7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

(8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist.

(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer

1. die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und

2. in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht.

Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.

(10) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 bis 5 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus oder eine in Absatz 1 genannte rechtswidrige Tat eines anderen aufgedeckt werden konnte.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangsverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren" muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z. B. Einstellung wegen Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit sind das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger", egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Verteidiger: Hier berate ich meinen Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert" den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte).

Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren".

In diesem „Zwischenverfahren" stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?

Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren" genannt. Nach dem ergangenen Urteil in der Hauptverhandlung können ggfs. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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