Geldwäsche - Prophylaxe, Risiken und Nebenwirkungen

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Die Änderung des § 261 StGB – Geldwäsche – ist von enormer Breitenwirkung und mit tiefgreifenden Belastungen  verbunden. Dies folgt aus der ersatzlosen Streichung des sog. Vortatenkatalogs, der bisher fester Bestandteil des Geldwäscheverbots war und  zur Vermeidung der Kriminalisierung von Bagatellverstößen und zur Eindämmung des Verwaltungsaufwandes eigentlich unverzichtbar ist. Um die Bedeutung dieser Gesetzesänderung zu erfassen, stelle man sich vor, dass der Vortatenkatalog für die Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO) ersatzlos gestrichen würde und behördliche Abhörmaßnahmen „unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes“ (§ 43 Abs. 1 GwG) auch wegen Lebensmitteldiebstahls im Supermarkt oder kleiner Unterschlagungen durch Personal in Pflegeeinrichtungen vorgenommen werden dürften. Der sog. All Crime-Ansatz des neuen § 261 StGB qualifiziert exakt auf dieser Linie alle rechtswidrigen Taten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB und jede Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO zu einer möglichen Vortat der Geldwäsche.

Hinzu kommt eine extrem niedrige Meldeschwelle, weil die Pflicht zur Anzeige nach dem Geldwäschegesetz laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deutlich unterhalb des strafverfahrensrechtlichen Anfangsverdachts entsteht. Sie kommt bereits zum Tragen, wenn ein krimineller  Hintergrund im Sinne des § 261 StGB „nicht ausgeschlossen“ werden kann.

Daher ist es schwierig und fehlerträchtig, sich auf dem glatten Parkett des Zusammenspiels zwischen dem präventiv konzipierten Geldwäschegesetz und dem repressiven strafrechtlichen Geldwäschetatbestand zu bewegen. Gesetzgeberisches Kernanliegen des Geldwäschegesetzes ist der an bestimmte Verpflichtete gerichtete Befehl, bei  tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass ein Vermögensgegenstand aus einer Straftat stammt und nunmehr im Zusammenhang mit einer Transaktion steht, bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) eine Geldwäscheverdachtsmeldung zu erstatten. Die FIU ist eine unabhängige, nicht der Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft unterworfene Abteilung (Direktion) der Generalzolldirektion.

Folge der Verletzung der Meldepflicht ist die Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG, unter Umständen auch die Begehung einer Straftat nach § 261 Abs. 6 StGB.

Es empfiehlt sich daher dringend, die Verpflichteteneigenschaft (§ 2 GwG) sorgfältig zu prüfen und im Zweifel innerhalb von 24 Stunden Verdachtsmeldung abzugeben.


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