Geltendmachung von Ansprüchen gegen Vorstand und Aufsichtsrat durch besonderen Vertreter

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Das LG Duisburg hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, 09.06.2016, Az. 22 0 50/16, jüngst entschieden, dass ein Beschluss der Hauptversammlung über die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Verfolgung von Ansprüchen gegen den Vorstand bzw. Aufsichtsrat durch den Vorstand gerichtlich angefochten werden kann, wenn der Beschluss die Ansprüche nicht konkret bezeichnet. Im selben Verfahren hat das Landgericht dem besonderen Vertreter umfassende Informations-, Auskunfts- und Einsichtsrechte zugesprochen.

1. Hintergründe

(a) Geltendmachung von Haftungsansprüchen durch Vorstand/Aufsichtsrat

Ansprüche der Gesellschaft gegen ehemalige und aktuelle Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat sind grundsätzlich durch den Vorstand bzw. den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft geltend zu machen und durchzusetzen. Vorstand und Aufsichtsrat fungieren insofern als Vertretungsorgane der Gesellschaft. Nach Auffassung der Gerichte haben diese bei der Entscheidung über die Geltendmachung etwaiger Ansprüche kein Ermessen. Kommen sie – ggf. mit Unterstützung von externen Rechtsberatern – zu dem Ergebnis, dass Ansprüche gegen Mitglieder des Vorstands und/oder Aufsichtsrats bestehen, müssen diese grundsätzlich auch geltend gemacht werden.

(b) Geltendmachung von Haftungsansprüchen durch Aktionäre

Nicht selten sind Vorstand und Aufsichtsrat jedoch zögerlich bei der Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen ehemalige oder aktuelle Vorstands- und/oder Aufsichtsratsmitglieder. Zumeist spielen dabei falsch verstandene Solidarität und Interessenkonflikte eine maßgebliche Rolle. Vor diesem Hintergrund sieht das Aktiengesetz in § 147 Absatz 2 Satz 1 AktG vor, dass die Aktionäre (in Gestalt der Hauptversammlung) mit einfacher Mehrheit einen sogenannten besonderen Vertreter zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen bestellen können. Dieser fungiert dann als Vertreter der Aktiengesellschaft bei der außergerichtlichen oder auch gerichtlichen Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats. Darüber hinaus können auch Minderheitsaktionäre, deren Anteile zusammen 10 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, unabhängig von der Hauptversammlung bei Gericht die Bestellung eines besonderen Vertreters beantragen (§ 147 Absatz 2 Satz 2 AktG).

2. Sachverhalt LG Duisburg, 06.2016, Az. 22 0 50/16

In dem vom LG Duisburg entschieden Fall hatte die Hauptversammlung auf Betreiben von Minderheitsgesellschaftern gemäß § 147 Absatz 2 Satz 1 AktG einen besonderen Vertreter bestellt. Dieser sollte vor allem Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen Mitglieder des Vorstands wegen des Verkaufs einer Tochtergesellschaft geltend machen. Der von der Hauptversammlung bestellte besondere Vertreter verlangte in diesem Zusammenhang von den beklagten Vorstandsmitgliedern die Vorlage von Geschäftsunterlagen.

Der Beschluss der Hauptversammlung zur Bestellung des besonderen Vertreters wurde durch Klage, welche vom Vorstand geführt wurde, separat angefochten. Der Vorstand machte geltend, der Auftrag des besonderen Vertreters sei entgegen dem Gesetz zu weit gefasst; die geltend zu machenden Ansprüche seien nicht konkret bezeichnet. Dieser Rechtsstreit war zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung des LG Duisburg noch nicht rechtskräftig entschieden.

3. Zentrale Aussagen des LG Duisburg

(a) Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses bis zur rechtskräftigen Entscheidung

Das Landgericht Duisburg machte deutlich, dass die Frage, ob der Beschluss über die Bestellung des besonderen Vertreters in ausreichender Weise konkret gefasst sei, vorliegend nicht beantwortet werden müsse. Der Beschluss der Hauptversammlung zur Bestellung des besonderen Vertreters sei bis zu einer anderslautenden rechtskräftigen Entscheidung wirksam. Ein etwaiger Verstoß gegen § 147 AktG wegen mangelnder Konkretisierung der geltend zu machenden Ansprüche würde lediglich einen Anfechtungsgrund (keinen Nichtigkeitsgrund) im Sinne des § 243 AktG bedeuten.

(b) Informationsrechte des besonderen Vertreters

Das Landgericht Duisburg machte zudem deutlich, dass sich die Informationsrechte des bestellten besonderen Vertreters durch seinen Aufgaben- und Funktionsbereich bestimmen und begrenzen. Aufgabe und Funktion des besonderen Vertreters sei die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats. In diesem Rahmen habe der besondere Vertreter diejenigen Rechte, die er zu Erfüllung seiner Aufgabe und Funktion benötige. Insbesondere stünden ihm die Informationsrechte zu, v.a. Einsichtsrechte in Geschäftsunterlagen, auch gegen den Willen des Vorstands. Bei der Auswahl der erforderlichen einzusehenden Unterlagen komme dem besonderen Vertreter ein weiterer Ermessensspielraum zu.

Gerade vor dem Hintergrund, dass die Bestellung eines besonderen Vertreters gewöhnlich dann erfolge, wenn den eigentlichen Vertretern der Gesellschaft – Vorstand und Aufsichtsrat – nicht mehr uneingeschränktes Vertrauen für eine unparteiische Verfolgung zukomme, müsse das Informationsinteresse des besonderen Vertreters (im Zweifel) Vorrang haben.

Alle Hintergrundinformationen zum besonderen Vertreter finden Sie unter >> "Der besondere Vertreter im Aktienrecht"



Der Autor berät fortwährend Aktiengesellschaften, deren Vorstände und Aufsichtsräte sowie Aktionäre bei allen Fragen rund um das Aktienrecht.

Dr. Jänig, LL.M. (Durham), Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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