GEMA darf bei Großveranstaltungen lediglich die Gesamtfläche zur Berechnung ihrer Tarife zugrunde legen

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Folgender Sachverhalt lag der Klage der GEMA zugrunde:

Die Beklagte veranstaltet Kneipenfestivals. Im streitgegenständlichen Fall fand die Veranstaltung in zehn verschiedenen Lokalen mit einer Fläche von jeweils bis zu 200qm in GAP, jeweils mit Live-Musik statt. Zwischen den Lokalen gab es einen Shuttle-Service, der Eintritt belief sich auf zehn Euro, damit konnten alle Lokale besucht werden. Die GEMA berechnet den Tarif dergestalt, dass sie für zehn Lokale mit einer Fläche von jeweils bis zu 200qm einen Eintrittspreis von jeweils zehn Euro zugrunde legte. Dem widersetzte sich die Beklagte. Nach durchgeführten Schiedsstellenverfahren, welches die Auffassung der GEMA bestätigte, wurde vonseiten der Beklagten rechtzeitig Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht München bestätigt die Auffassung der Beklagten, dass es sich bei einer derartigen Veranstaltung um eine einzige Veranstaltung handelt und demgemäß die Veranstaltungsflächen zu addieren sind. Der Tarif berechnete sich also nach einer Gesamtfläche von bis zu 2.000 qm und einem Eintrittspreis von € 10,00.

AG München, 161 C 17358/09, vom 28.10.2009

Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Berufung der Klägerin auf deutlichen Hinweis des Berufungsgerichtes zurückgenommen wurde.

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Rechts- & Fachanwalt für Miet- & Wohnungseigentumsrecht Matthias Schwarzer, München


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