Wohnungsübergabe: Darauf müssen Vermieter achten

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Nach dem Abschluss des Mietvertrags und möglichst vor oder während der Aushändigung der Wohnungsschlüssel durch den Vermieter kommt es zwischen Mieter und Vermieter zur Wohnungsübergabe. Sie erfolgt ebenso, wenn der Mieter auszieht.

Steht eine Wohnungsübergabe ins Haus, sollte der Vermieter eine Reihe von wichtigen Regeln beachten.

Anfertigung eines Wohnungsübergabeprotokolls

Die sorgfältige Anfertigung eines Wohnungsübergabeprotokolls sowohl beim Einzug als auch beim Auszug des Mieters ist zwar keine Pflicht, aber trotzdem für beide Parteien empfehlenswert.

Das Wohnungsübergabeprotokoll dient vorrangig dazu, nachfolgenden Streit zwischen den Parteien beim späteren Auszug des Mieters zu vermeiden. Zudem ist es ein Beweisdokument für mögliche Schäden, wenn doch ein Konflikt zwischen Mieter und Vermieter zu einem späteren Zeitpunkt entsteht. Das Protokoll sollte neben der Art und der Anzahl der übergebenen Schlüssel an den Mieter u. a. Angaben zu Mängeln und Schäden an der Mietsache, wie z. B. gesprungene Badfliesen, beinhalten. Sinnvoll ist es zudem, den Zustand mit Fotos zu dokumentieren. Zu protokollieren sind zudem die Zählerstände von Wasser, Strom und Gas sowie das exakte Datum der Wohnungsübergabe. Bitte beachten Sie, wenn ein Übergabeprotokoll gefertigt wird, muss es vollständig sein. Mit späteren Änderungen oder Nachforderungen sind Sie unter Umständen ausgeschlossen.

Das schriftliche Dokument sollte in zweifacher Ausfertigung dem Mieter und dem Vermieter bei der Wohnungsübergabe vorliegen. Die Erstellung eines Übergabeprotokolls ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern wird auf freiwilliger Basis vom Mieter und vom Vermieter unterzeichnet. Wird der Vermieter im Rahmen der Wohnungsübergabe von einem Zeugen begleitet, kann dieser nicht nur den Wohnraum auf Schäden prüfen, sondern auch das Übergabeprotokoll mitunterschreiben.

Vereinbarung eines Vorabnahmetermins

Steht der Auszug des Mieters vor der Tür, ist es empfehlenswert, einen Vorabnahmetermin mit ihm zu vereinbaren – am besten bei Tageslicht. Der Termin dient dazu, mit dem Mieter z. B. abzuklären, welche Einbauten beim Auszug entfernt werden sollen und welche in der Mietwohnung verbleiben können. Des Weiteren kann der Vermieter im Rahmen des Vorabnahmetermins kontrollieren, ob es Schäden am Wohnraum gibt, für die der Mieter bzw. gegebenenfalls die Haftpflichtversicherung aufkommen muss.

Der Vermieter hat darüber hinaus die Möglichkeit, ein Vorabnahmeprotokoll zu erstellen, in welchem der Mieter angibt, welche Tätigkeiten er bis zum Zeitpunkt seines Auszuges verrichten wird. Ein Vorabnahmeprotokoll wird auf freiwilliger Basis angefertigt – verpflichtend ist es keineswegs.

Schlüsselübergabe

Sowohl beim Einzug als auch beim Auszug des Mieters kommt es zur Schlüsselübergabe. Besonders beim Auszug muss der Mieter alle ausgehändigten Schlüssel an den Vermieter zurückgeben. Hat der Mieter außerdem zusätzliche Schlüssel nachmachen lassen, darf er diese beim Auszug nicht behalten, sondern muss sie ebenfalls dem Vermieter aushändigen.

Hat der Mieter jedoch einen Schlüssel verloren oder behält er ihn zurück, kann der Vermieter von ihm verlangen, für den Schaden aufzukommen. In diesem Fall kann der Vermieter sogar die gesamte Schließanlage im Mietshaus austauschen lassen – auf Kosten des Mieters.

Rückzahlung der Kaution

Nach der Wohnungsübergabe können noch Forderungen vonseiten des Vermieters an den Mieter bestehen, beispielsweise in Form von Mietschulden. Auch kann es vorkommen, dass der Mieter die Mietsache nicht vertragsgerecht übergeben hat. Folglich hat der Vermieter dann die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Vermieter muss dem Mieter somit die ausstehende Kaution nicht sofort zurückzahlen, sondern kann die Kaution für eine Überlegungsfrist einbehalten. Dem Vermieter stehen bis zu sechs Monate zu, in denen er die Mietsache auf etwaige Schäden prüfen kann, allerdings unter Umständen begrenzt auf die im Protokoll festgehaltenen Schäden. Sollten nach einer eingehenden Prüfung des Wohnraums keine Mängel festgestellt werden, ist die Kaution dem Mieter samt Zinsen zurückzuzahlen.

Bevor Vermieter konkrete Forderungen an Mieter stellen, sollten sie in jedem Fall die entsprechende aktuelle Rechtsprechung sorgfältig prüfen, um Unwirksamkeiten bei der Übergabe zu vermeiden.


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