Gemieteter Garten - Welche Pflichten obliegen dem Vermieter und welche dem Mieter?

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Falls Sie in einer Mietwohnung wohnen, zu der ein Garten gehört, haben Sie sich vielleicht schon einmal gefragt, welche Arbeiten durch den Mieter auszuführen sind und um welche sich der Vermieter kümmern muss.

Dem Mieter obliegt selbstverständlich die Pflicht, sich allgemein um den Garten zu kümmern. Fachgärtnerische Ansprüche müssen nicht erfüllt sein, man darf den Garten jedoch nicht vollständig verwildern lassen, sofern man diesen gepflegt übernommen hat.

Vom Mieter sind nur einfache Arbeiten auszuführen. Düngen und Vertikutieren der Rasenfläche sind eher Aufgabe des Vermieters, da dies dem langfristigen Erhalt des Rasens dient. Hohe Büsche und Bäume sind vom Vermieter bzw. durch eine von ihm beauftragte Firma auf seine Kosten zurück zu schneiden.

Es ist jedoch immer auch der Einzelfall zu bewerten (OLG Düsseldorf 07.10.2004 -10 U 70/04). Dem Mieter steht es zwar frei, ob er einen naturbelassenen Garten oder einen „Vorzeigegarten“ bevorzugt, jedoch ist ein durchschnittlich gepflegter Garten als Maßstab anzusetzen und vom Mieter geschuldet. Es kann sogar ein Kündigungsgrund sein, wenn ein Garten nachhaltig überhaupt nicht gepflegt wird und verwildert. (LG Oldenburg in ZMR 1995, S. 597).

Für Zerstörungen durch Außeneinwirkungen wie z. B. durch Unwetter, Vandalismus usw. haftet der Mieter nicht. Hier ist der Vermieter in der Pflicht.

Zu beachten sind natürlich auch die öffentlichen Bestimmungen über Baumbewuchs etc., falls der Garten an eine öffentliche Straße grenzt. Hieran sind sowohl Mieter als auch Vermieter gebunden.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehen wir gern zu Ihrer Verfügung.

Henrik Rother

Rechtsanwalt



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