Genussscheine / Genussrechte / stille Beteiligungen bei der Thomas Lloyd-Gruppe?

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Die Thomas Lloyd Gruppe emittiert viele verschiedene Kapitalanlagen, so etwa:

  • Thomas Lloyd Private Wealth AG/ 
  • Vierte Cleantech Infrastruktur /
  • Absolute Return Fund 2007 / 
  • Global High Yield Fund 425 / 
  • Thomas Lloyd Global High Yield 450 / 
  • CT Infrastructure Holding Limited
  • u.v.m.

Diese Kapitalanlagen werden von Einzel-Vermittlern vor Ort an Privatanleger als "sichere Altersvorsorge" vermittelt. Erst 10 Jahre später merken die Privatanleger, dass die Anlage


Welche rechtlichen Chancen haben betroffene Anleger?

Anleger von Genussrechten bei der Thomas Lloyd Investments GmbH (TLI) in Wien oder atypische stillen Beteiligungen bei der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH (DKM) in Frankfurt wurden im Jahr 2019 darüber informiert, dass ihre Beteiligung nicht mehr existiert. Denn zum Stichtag 31.12.2018 verschmolzen die Gesellschaften zu der neu gegründeten Aktiengesellschaft CT Infrastructure Holding Limited mit Sitz in Londen/England.

Mit der Verschmelzung gingen auch die Umwandlung der Genussscheine / atypisch stillen Beteiligungen in sog. B-Aktien der neuen Gesellschaft einher.  

Anleger fragen sich, ob sie diesen Tausch einfach hinnehmen müssen und welche Rechte ihnen nun zustehen.

Inzwischen haben mehrere Oberlandesgerichte entschieden, dass den betroffenen Anlegern ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. In den meisten AGB der Thomas Lloyd Gruppe wurde vereinbart, dass die Rückzahlung des Beteiligungskapitals zu 100 Prozent des Nennbetrages abzüglich etwaiger Verlustanteile erfolgt. Ob Verluste tatsächlich entstanden sind, muss die Gegenseite darlegen und beweisen. In den nachfolgenden Verfahren ist die Gegenseite dieser sekundären Darlegungs- und Beweislast aber nicht nachgekommen, weshalb die Gerichte die Beklagte zur Rückzahlung von 100 Prozent des Nennbetrages verurteilt haben.

Vgl. etwa:

OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.03.2021, Az.: 4 U 137/20, 

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.04.2021, Az.: 12 U 202/20; 

OLG Celle, Beschluss vom 29.01.2021, Az.: 9 U 66/20; 

OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.2021, Az.: 8 U 2149/20, 

OLG Bremen, Urteil vom 01.07.2021, Az.: 3 U 39/20;

OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.05.2021, Az.: 4 U 34/20;

Bei vielen anderen Thomas Lloyd Anlagen wurden in der Vergangenheit ebenfalls Verschmelzungen mit anderen Unternehmen vorgenommen, sodass sich die ursprüngliche Anlage umgewandelt hat. 

So wurden zum Beispiel aus den Genussscheinen der Thomas Lloyd Private Wealth AG Genussrechte der Vierte Cleantech Infrastruktur. Anleger müssen diese Umwandlung nicht hinnehmen, da ihre Rechte hierdurch verwässert wurden! 

Sie können den Vertrag außerordentlich kündigen und die Kündigung gerichtlich durchsetzen. 



Wenn auch Sie von einer Beteiligung bei der Thomas Lloyd Gruppe betroffen sind, sprechen Sie uns unverbindlich an. Für eine Erstberatungspauschale prüfen wir Ihren Vertrag und teilen Ihnen mit, welche Optionen Sie haben.

Wir vertreten ausschließlich die rechtlichen Interessen von Privatanlegern und das bundesweit !


Rechtsanwaltskanzlei Handan Kes

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