Geringeres Anwaltshonorar als im RVG für gerichtliche Tätigkeit nicht vereinbar!

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Mit rechtskräftigen Urteil des AG München vom 03.03.2011 (Az.: 223 C 21648/10) ist festgestellt worden, dass eine Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt unwirksam ist, sofern sie die Möglichkeit vorsieht, für die Tätigkeit vor Gericht geringere Gebühren festzusetzen als im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehen.


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