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Anwaltshonorar: Rechtsberatung zum Schnäppchenpreis?

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
Bei rechtlichen Problemen zögern viele wegen der für sie oftmals unüberschaubaren Kosten, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Aber häufig kann die frühzeitige Beratung eines Anwalts viel Ärger und Geld sparen. Ist man gut informiert, lassen sich Rechtskonflikte oft bereits im Vorfeld vermeiden. Doch wie viel darf der Anwalt für seine Dienste verlangen?

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Gesetzliche Grundlagen

Der Anwalt ist bei der Berechnung seiner Vergütung grundsätzlich an gesetzliche Vorschriften gebunden, die zentral im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt sind. Die gesetzlichen Gebühren richten sich dabei nach der Art der Tätigkeit des Anwalts sowie dem Wert des Streitgegenstands. So ist zu unterscheiden, ob der Anwalt gerichtlich auftreten muss oder die Angelegenheit außergerichtlicher Natur ist. Ihm ist grundsätzlich untersagt, weniger als die gesetzlichen Gebühren zu verlangen. Dadurch werden ein ruinöser Wettbewerb zwischen Anwälten und der damit verbundene Qualitätsverlust der Rechtsberatung verhindert. Zieht man nun vor Gericht, muss der Anwalt also mindestens die gesetzlich bestimmte Vergütung verlangen, die sich nach dem jeweiligen Streitwert richtet. Ein Unterschreiten der gesetzlichen Gebühr ist nur möglich, wenn der Anwalt außergerichtlich tätig wird oder ausnahmsweise auch im Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren (für einen Teil der Forderung). Oftmals wird aber mit dem Mandanten eine höhere Vergütung vereinbart, weil die gesetzlichen Gebühren sehr niedrig angesetzt sind und Schwierigkeit und Aufwand des Mandats nicht entsprechen. Eine solche zusätzliche Honorarvereinbarung ist grundsätzlich zulässig und üblich. Sie bedarf nur der Schriftform. Hier muss der Mandant aber beachten, dass er Mehrkosten, die die gesetzlichen Gebühren überschreiten, sogar im Fall des Prozessgewinns selbst zu tragen hat. Für solche Mehrkosten muss der Gegner nicht aufkommen.

Freie Honorarvereinbarung

Mandant und Rechtsanwalt können seit dem 01.07.2006 die Gebühren für außergerichtliche Beratungen und Gutachten frei verhandeln. Klarstellen sollte man, ob mit dieser so genannten Gebührenvereinbarung sämtliche Kosten des Rechtsanwaltes abgedeckt sind oder lediglich die Beratungsleistung oder Gutachtenerstellung und somit der Mandant zusätzlich Auslagen oder Gebühren für Aussöhnung, Einigung, o.Ä. zu tragen hat. Zum Schutz von Verbrauchern gibt es jedoch Grenzen: Ein erstes Beratungsgespräch darf höchstens 190,- € kosten. Ist kein Preis vereinbart, muss der Verbraucher auch für außergerichtliche Beratung oder Gutachten mit maximal 250,- € rechnen, zuzüglich Mehrwertsteuer und eventuell angefallener Auslagen des Anwalts.Anwalt und Mandant steht der Inhalt derVergütungsvereinbarung frei. Möglich sind Fest- oder Pauschalhonorar, eine am RVG orientierte Vergütung (z.B. ein Mehrfaches der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren) oder ein Zeithonorar, mit dem der Mandant den individuellen Zeitaufwand des Anwalts bezahlt.

Verbot des Erfolgshonorars fällt

Derzeit sind nach § 49b der Bundesrechtsanwaltsverordnung (BRAO) Erfolgshonorare noch unzulässig, wonach die Vergütung vom Erfolg des Rechtsstreits oder der anwaltlichen Tätigkeit abhängt oder er am Prozessgewinn beteiligt wird. In einem erst kürzlich veröffentlichten Beschluss hat jedoch das Bundesverfassungsgericht dieses generelle Verbot für unvereinbar mit der freien Berufsausübung und verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber muss bis 20.06.2008 eine Ausnahmeregelung schaffen für Fälle, in denen nur aufgrund eines Erfolgshonorars jemand seine Rechte geltend machen kann, weil er ansonsten völlig mittellos ist (Beschluss vom 12.12.2006, Az.: 1 BvR 2576/04).

Angemessenheit

In jedem Fall muss die Anwaltsvergütung angemessen sein. Den Vertragsparteien wird ein Spielraum von 20% eingeräumt, innerhalb dessen die Vergütung die Grenze der Angemessenheit jeweils über- oder unterschreiten kann. Die Gerichte beurteilen eine Gebühr noch als angemessen, die das 5- und 6-fache des gesetzlichen Honorars beträgt. Nur wenn nach Treu und Glauben anzunehmen ist, dass der Mandant übervorteilt wurde, kann er die Reduzierung des Honorars fordern.

(MIC/WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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