German Pellets GmbH: Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz?

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Aus der Emission von Finanzinstrumenten dürften gegenüber den Anlegern gesteigerte Anforderungen an den Kapitalplanungsprozess erwachsen sein. Die Emittentin hätte ihnen mit dem Ausbau eines eigenen funktionierenden Compliance-Systems Rechnung tragen sollen. Ein belastbares Früherkennungssystem dürfte nicht in ausreichendem Umfang vorhanden gewesen sein. Als Bemessungskriterium wird bei dem Fehlen von quantitativen Berechnungsfaktoren das Risikomanagement herangezogen, dass nicht ausreichend deutlich definiert sicherzustellen vermochte, dass die tatsächlich bestehenden Risiken erfasst, bewertet und in verständlicher Weise an die zuständigen Entscheidungsträger weitergeleitet wurden.

Ein Sanierungskonzept der Emittentin sollte eine schlüssige Unternehmensplanung mit einem erfolgreichen Exit für die Anleger darstellen.

Für eine Sanierung in Eigenverwaltung muss das Insolvenzgericht freilich mit einer umfänglichen  Dokumentation versehen werden. Der vorläufige Sachwalter benötigt zudem eine Einzelermächtigung für die Begründung von Masseverbindlichkeiten und eine Liquiditätsplanung. Seine Maßnahmen unterliegen einem ständigen Anfechtungsrisiko durch einen späteren Insolvenzverwalter.

Die zu prüfenden Liquiditätsplanung des vorläufigen Verwalters soll sich nach dem BGH-Urteil vom 17. Dezember 2004, ZinsO 2005, 205 richten. Sie erfasst sämtliche gegenwärtige Verbindlichkeiten und Ansprüche gegen die  Masse, die zu erwartenden und abzusehenden Verbindlichkeiten und Ansprüche. Bei den Ansprüchen soll eine realistische Einschätzung der künftigen Geschäftsentwicklung geboten sein und eine Darlegung, warum der Verwalter zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem Zahlungseingang ausgehen kann.

Bei Anzeichen für Insolvenzverschleppung soll die Regelinsolvenz erforderlich sein. Das soll insbesondere dann gelten, wenn kein schlüssiges Sanierungskonzept der Geschäftsführung vorliegt oder die voraussichtliche Quote gering ausfällt. Andererseits hat ein Insolvenzplan den Vor- bzw. Nachteil, dass durch ihn eine Vielzahl von Anfechtungen auch gegenüber Gläubigern absorbiert wird.

Für Anleger sind die Ansprüche gegenüber den Verantwortlichen der Emittentin neben dem Insolvenzverfahren wichtig.

Regelmäßige Anspruchsgrundlagen für die fehlerhafte Erbringung von Finanzdienstleitungen durch eine Emittentin werden die §§ 280, 311 Abs. 2 BGB wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Aufgaben sein.

Eine weitere Anspruchsgrundlage für den Anleger kann sich aus dessen Stellung als Neugläubiger ergeben. Diese Situation ist dann gegeben, wenn die zukünftige Fähigkeit erkennbar nicht mehr vorhanden gewesen war, die Tilgungen aus den Erträgen des operativen Geschäfts zu bewirken.


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