Gesamtschuldnerische Haftung im luxemburgischen Handelsrecht

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Die gesamtschuldnerische Haftung im luxemburgischen Handelsrecht, stellt im luxemburgischen Recht eine vom allgemein gültigen Recht abweichende Situation dar.                                                                         

Die gesamtschuldnerische Haftung betrifft die Situation, in der mehrere Rechtssubjekte ein und dieselbe Verbindlichkeit besichern. Der Gläubiger kann sich demnach aussuchen welchen Schuldner er auffordert die gesamte Schuld zu begleichen (CA 14 März 1988 n° 98810815). Der Vorteil für den Gläubiger ist die Leistung von jedem Schuldner einfordern zu können. Der leistende Schuldner hat dann einen Ausgleichsanspruch gegenüber den anderen Schuldnern. Den Grund dieser Haftung findet man in dem Wunsch der Gläubiger nach Sicherheit.

Anders als in Deutschland (§421 BGB) wird in Luxemburg die gesamtschuldnerische Haftung nie vorausgesetzt und muss ausdrücklich im Vertrag festgesetzt werden (Artikel 1202 des C. civ.). Es gibt demnach keine gesetzlichen Vermutungen über Gesamtschuldnerische Haftungen in Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.                                                                                           

In Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden um einen zusätzlichen Anreiz für Gläubiger zu schaffen Kredite zu gewähren, erkennt luxemburgische Rechtsprechung ein Gewohnheitsrecht der gesamtschuldnerischen Haftung zwischen Gewerbetreibenden („commerçants“) an (TAL 9 Dezember 2014 n°154.410). Gläubiger können somit die geschuldete Leistung von jedem Schuldner einfordern.


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