Geschädigte Anleger müssen sich Steuervorteile nicht anrechnen lassen!

  • 1 Minuten Lesezeit

Wer Steuervorteile genoss, sollte sich im Fall notleidender Fonds nicht von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen abbringen lassen:

Geschädigte Anleger von geschlossenen Medien-, Film, Schiffs- u. Immobilienfonds, etc. müssen sich im Schadensersatzprozess nicht die Steuervorteile anrechnen lassen.

Der Bundesgerichtshof hat die Position geschädigter Anleger bei sog. Steuersparmodellen gestärkt, womit grundsätzlich bezogene Steuervorteile bei der Schadensbemessung im Rahmen der Rückabwicklung nicht zu berücksichtigen sind.

Demnach gilt Folgendes: Geschädigten Anlegern, die aufgrund von Prospektfehlern oder aufgrund sonstiger fehlerhafter Anlageberatung die Rückabwicklung ihrer Beteiligungen an Steuersparmodellen betreiben wollen, wurde die Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche bisher erschwert, indem manche Gerichte die vom Anleger bezogenen Einkommensteuervorteile anspruchsmindernd berücksichtigten.

Bei häufig erheblichen Steuervorteilen verblieb dann oft nur eine geringe Quote der geleisteten Einlage als ersatzfähiger Schaden, sodass die Gefahr bestand, dass Klagen trotz Falschberatung nicht selten überwiegend abgewiesen wurden.

Zugleich sah sich der Anleger dem Risiko ausgesetzt, dass die von ihm bezogenen Schadensersatzleistungen als nachträgliche Betriebseinnahmen gem. § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) oder bei Zug-um-Zug-Übertragung der Beteiligung an den Anspruchsgegner als Betriebsveräußerung gem. § 16 EStG der Besteuerung unterworfen werden.

Der dritte Zivilsenat des BGH hat mit Urteil im Jahr 2010 seine Rechtsprechung präzisiert, der zufolge nur "außerordentliche Steuervorteile" den zu ersetzenden Schaden mindern.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin J. Haas

Beiträge zum Thema