Geschäftsführervertrag: Kündigung und andere Möglichkeiten zur Beendigung – Fachanwalt gibt Hinweise

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Der Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber gestaltet sich für den Geschäftsführer einer GmbH anders als für einen gewöhnlichen Arbeitnehmer.

Dies liegt zum einen daran, dass der Geschäftsführer kein gewöhnlicher Arbeitnehmer ist und damit eine Vielzahl von Vorschriften für den Geschäftsführer nicht gelten. Dies liegt zum anderen aber auch daran, dass bei einem Geschäftsführer zwischen der gesellschaftsrechtlichen Ebene (Geschäftsführer als „Organ“ der GmbH) und der geschäftsführervertraglichen Ebene (Geschäftsführer als „Angestellter“ der GmbH) zu unterscheiden ist.

Auf der gesellschaftsvertraglichen Ebene spricht man von Abberufung (durch die Gesellschaft) oder Amtsniederlegung (durch den Geschäftsführer). Auf der hier interessierenden geschäftsführervertraglichen Ebene spricht man von

- Kündigung (ordentlich oder außerordentlich)
- Vertragsaufhebung oder
- sonstige Beendigung

Kündigung

Eine Kündigung des Geschäftsführervertrages – auch Geschäftsführerdienstvertrag oder Geschäftsführeranstellungsvertrag genannt – kommt wie in anderen Vertragsverhältnisse in Gestalt einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung in Betracht.

1. Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung ist im Grundsatz jederzeit und ohne Vorliegen eines besonderen Grundes möglich. Zu beachten sind allerdings die gesetzlichen und/oder vertraglichen Regelungen zu Kündigungsfristen und Kündigungszeitpunkten (z.B. „mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats“).

Anzumerken ist zudem, dass nach Auffassung der Gerichte eine ordentliche Kündigung gewöhnlich dann ausscheidet, wenn der Geschäftsführervertrag befristet ist. Bei einem befristeten Geschäftsführervertrag kommt eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer somit nur dann in Betracht, wenn eine ordentliche Kündigung ausdrücklich vereinbart ist.

2. Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche, d.h. fristlose, Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages ist im Grundsatz immer dann möglich, wenn ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt. Einer besonderen vertraglichen Regelung des Rechts zu einer außerordentlichen Kündigung bedarf es nicht.

Außerordentlich heißt dabei, dass dem Geschäftsführer eine weitere Tätigkeit für die Gesellschaft bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. dem vereinbarten Ende nicht mehr zumutbar ist. Einen gesetzlichen Katalog von Umständen, bei denen eine solche Unzumutbarkeit anzunehmen ist, gibt es nicht. Die Gerichte nehmen daher immer eine Entscheidung unter Abwägung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vor.

3. Exkurs: Richtiger Empfänger der Kündigungserklärung

Bei einer Kündigung hat der Geschäftsführer u.a. auch zu beachten, wem die Kündigung richtigerweise gegenüber zu erklären ist. Im Grundsatz – das heißt wenn insbesondere der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht – ist die Gesellschafterversammlung der GmbH der richtige Erklärungsempfänger. Da dies in der Praxis zumeist zu Schwierigkeiten führt, erkennen es die Gerichte auch an, wenn die Kündigung nur gegenüber einem Gesellschafter erklärt wird.

Vertragsaufhebung

Reisende soll man nicht aufhalten. Dies weiß auch die anstellende Gesellschaft. Ist ein Geschäftsführer zu einem Jobwechsel fest entschlossen, hat die Gesellschaft zumeist ebenfalls kein Interesse an einer weiteren langfristigen Zusammenarbeit.

Aus diesem Grund sollten – gegebenenfalls ungeachtet von einer bereits erfolgten oder zeitgleichen Kündigung – Gespräche über eine einvernehmliche Aufhebung des Geschäftsführeranstellungsvertrages zumindest in Erwägung gezogen werden. Nicht selten lassen sich dabei Lösungen für die Beendigung des Anstellungsvertrages finden, die die Interessen beider Seiten – Geschäftsführer und Gesellschaft – befriedigen können. Der ausscheidungswillige Geschäftsführer sollte in diesem Zusammenhang immer beachten, dass die Gesellschaft je nach Konstellation adäquaten Ersatz benötigt und daher in der Regel ein Interesse an einer kurzfristigen Fortführung des Geschäftsführervertrages haben wird – bis ein Nachfolger gefunden ist. Der Aufhebungsvertrag bietet zudem die Möglichkeit, eine Reihe regelungsbedürftiger Punkte ordentlich festzuschreiben, beispielsweise einen gegenseitigen Verzicht betreffend etwaige Ansprüche.

Sonstige Beendigung

Neben der Kündigung und Vertragsaufhebung kann ein Geschäftsführervertrag auch durch andere Umstände beendet werden.

Hierzu zählen unter anderem die Beendigung wegen Zeitablaufs bei einer Befristung des Anstellungsvertrages, die Beendigung wegen automatischer ordentlicher Kündigung bei Amtsniederlegung bzw. bei Abberufung als Geschäftsführer bei Vorsehung einer sogenannten Kopplungsklausel und die Beendigung wegen des Eintritts bestimmter vereinbarter Gründe (Alter o.ä.). Letztere Umstände sind in Geschäftsführerverträgen allerdings zumeist so ausgestaltet, dass nur die Gesellschaft sie für eine Kündigung „nutzbar“ machen kann. Ob diese Regelungen vor dem Hintergrund der etwaigen Anwendung des AGB-Rechts und aufgrund ihrer Einseitigkeit wirksam sind, bedarf einer gesonderten Prüfung.

Folgerungen, Handlungsempfehlungen

Kaum etwas ist heute für ewig. Dies gilt auch für Geschäftsführerpositionen. Die Beendigung des entsprechenden Geschäftsführervertrages bedarf jedoch im Vorhinein einer sorgfältigen Prüfung. Nicht in jedem Fall kann der Vertrag ohne weiteres beendet werden. Im Fall einer unberechtigten Beendigung drohen unter Umständen Schadensersatzansprüche.

Hinzutritt, dass neben der Beendigung des Geschäftsführervertrages zumeist sinnvoller Weise die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer zu beenden ist. Diese folgt anderen Regelungen und ist daher gesondert zu hinterfragen. Auch diesbezüglich gilt: Die einzelnen Voraussetzungen sind sorgfältig zu prüfen. So ist entscheidet insbesondere die Frage, ob der Geschäftsführer die Beendigung seines Geschäftsführeramtes selbst zum Handelsregister anmelden möchte, über den Zeitpunkt zu welchem das Amt niedergelegt wird (sofort, mit Wirkung zum Eingang des Antrags zum Handelsregister, mit Wirkung zur Löschung aus dem Handelsregister). In jedem Fall sollten die Kündigung des Geschäftsführervertrages und die Beendung des Geschäftsführeramtes vorab gemeinsam einer Prüfung unterzogen werden.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage (www.rosepartner.de)

Dr. Ronny Jänig, LL.M. (Durham)
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

ROSE & PARTNER LLP. - Rechtsanwälte . Steuerberater – Berlin – Hamburg – Mailand
E-Mail: jaenig@rosepartner.de


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