Geschlossener Fonds will Ausschüttungen zurück? – BGH: Nicht in jedem Fall möglich

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Dass nicht jeder geschlossene Fonds ein „Erfolgsmodell“ ist, steht für jene Anleger fest, die bereits unliebsame Post erhalten haben. So wurden Anleger verschiedener geschlossener Fonds in den vergangenen Jahren und Monaten Restrukturierungskonzepte mit freiwilligen Unterstützungsbeiträgen vorgelegt. Doch nicht in jedem Fall sollte die Anlegerbeteiligung auf freiwilliger Basis erfolgen. So mancher Anleger wurde aufgefordert, bereits erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen – anderenfalls drohten gerichtliche Schritte. Ein solches Beispiel ist der geschlossene Immobilienfonds HCI Holland VIII. Der Immobilienfonds reichte Bankenforderungen wegen nicht wie vereinbart bezahlter Immobilienkredite an die Anleger weiter.

Jedoch sind solche Forderungen nicht in jedem Fall gegenüber den Anlegern unbeschränkt durchsetzbar. Dies hatte der Bundesgerichtshof bereits im vergangenen Jahr im Fall eines Schiffsfonds entschieden (Urteile vom 12.03.2013 - II ZR 73/11 und II ZR 74/11). Betroffene Anleger hatten sich gegen hohe Rückforderungen gewehrt, die der Schiffsfonds ihnen gegenüber geltend gemacht hatte. Das Management des Schiffsfonds begründete die Rückforderungen damit, dass die Ausschüttungen „darlehenshalber“ erfolgt seien. Die Instanzgerichte entschieden zugunsten der Fondsgesellschaft – der Bundesgerichtshof urteilte zugunsten der Anleger. Diese Urteile demonstrieren, dass nicht jede Rückforderung von Ausschüttungen vor Gericht bestandskräftig ist. Wenn ein solcher Anspruch der Fondsgesellschaft gegenüber den Anlegern bestehen soll, so müsse dies in den Verträgen der Beteiligung geregelt sein – einen „automatischen“ Rückzahlungsanspruch gebe es nicht.

Was bedeutet dies nun für Anleger, die ebenfalls mit einem solchen Rückzahlungsanspruch konfrontiert werden? Der Bundesgerichtshof hat über den konkreten Fall zweier Schiffsfonds und den bei diesen Schiffsfonds geltenden vertraglichen Regelungen entschieden. Da bei verschiedenen geschlossenen Fonds aber im Detail unterschiedliche vertragliche Regelungen gelten, lässt sich diese Entscheidung nicht automatisch auf jeden geschlossenen Fonds übertragen. Dennoch ist das Urteil ein Signal – denn es zeigt, dass für betroffene Anleger nicht jede Rückforderung von Ausschüttungen gerechtfertigt ist und dass es sich lohnen kann, entsprechende Forderungen (fach)anwaltlich überprüfen zu lassen.

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht


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