Geschmacklos und diskriminierend – Kündigung einer Angestellten durch Arbeitgeber am Tag einer Fehlgeburt

  • 2 Minuten Lesezeit

Das BAG hatte am 12.12.2013 (8 AZR 838/12) über einen Fall zu entscheiden, der an Pietätlosigkeit seinesgleichen sucht.

Die Klägerin war in einem Kleinbetrieb mit weniger als 10 Beschäftigten angestellt. Dass ihr Arbeitgeber ihr für 30 Wochenstunden nur 750,00 € zahlte spricht schon Bände - soll hier aber nur nebenbei erwähnt werden, um das Gesamtbild abzurunden.

Die Frau wurde Mitte 2011 schwanger und teilte das ihrem Arbeitgeber mit. Da es sich lt. ärztlicher Aussage um eine Risikoschwangerschaft handelte erfüllte die Arbeitnehmerin die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot gem. § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchuG). Darin heißt es: „Werdenden Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist."

Die Klägerin unterrichtete ihren Arbeitgeber vom Beschäftigungsverbot. Was tat dieser? Er versuchte die Frau dazu zu bringen, sich dieser ärztlichen Anordnung zu widersetzen und weiter zu arbeiten. Das tat sie natürlich nicht.

Am 14.07.2011 stellte der behandelnde Gynäkologe der Arbeitnehmerin den Tod der Leibesfrucht fest. Sie sollte am Folgetag ins Krankenhaus eingeliefert werden. Sie informierte ihren Arbeitgeber noch am selben Tag darüber.

Dieser - man kann es kaum glauben - hatte nichts Eiligeres zu tun, als der Frau noch am gleichen Tag zu kündigen. Die Arbeitnehmerin fand nach ihrem Krankenhausaufenthalt das entsprechende Schreiben in ihrem Hausbriefkasten. Begründung des Arbeitgebers: betriebsbedingte Gründe.

Die Frau klage auf Schadensersatz in Höhe von 3.000 € wegen Diskriminierung. Nach Klageerhebung kündigte der Arbeitgeber am 09.08.11 erneut. Wieder betriebsbedingt.

Das BAG gab der Klägerin recht, stellte fest, dass beide Kündigungen unwirksam waren und verurteilte den Arbeitgeber zu 3000 € Schadensersatz. Den Schadensersatz erhielt die Klägerin wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot. Der Arbeitgeber hatte die Mitarbeiterin aufgrund ihrer Schwangerschaft schlechter behandelt als andere Arbeitnehmer.

Die Unwirksamkeit der ersten Kündigung sah das BAG in der Tatsache, dass die Frau zum Kündigungszeitpunkt noch schwanger war. Auch wenn die Leibesfrucht nicht mehr lebte, unterlag sie noch immer dem MuSchG. Die zweite Kündigung war nach Ansicht des Gerichts treuewidrig. Man erkannte keine betriebsbedingten Gründe, sondern nur den Zorn des Arbeitgebers auf die Mitarbeiterin.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sandra Flämig

Beiträge zum Thema