Geschwindigkeitsmessung mit TraffiStar S 350 unverwertbar

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Der Verfassungsgerichtshof (VerGH) Saarbrücken hat mit Urteil vom 05.07.2019, Az.: Lv 7/17, entschieden, dass eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Gerät des Typs TraffiStar S 350 unverwertbar ist, weil die Geräte nicht alle Messdaten speichern und daher eine zuverlässige nachträgliche Überprüfung nicht mehr möglich ist.

Sachverhalt

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Pkw-Fahrer war wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h innerorts – in Friedrichsthal/Saarland – zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt worden. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch ein – von der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zugelassenes – Messgerät der Firma Jenoptik vomTyp TraffiStar S 350.

Im Bußgeldverfahren hatte der Anwalt des Betroffenen beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der von ihm erhobenen Behauptung, dass bei dem Messgerät des Typs TraffiStar S 350 die Möglichkeit ausgeschlossen sei, die Messung sachverständig überprüfen zu lassen, da das Gerät nicht alle Messdaten speichere. Sowohl das AG Saarbrücken als auch das OLG Saarbrücken waren dem nicht nachgekommen und bei ihren Entscheidungen davon ausgegangen, dass trotz der fehlenden Speicherung aller Messdaten der Geschwindigkeitsverstoß festgestellt werden kann und die Daten zur Grundlage der Verurteilung gemacht werden können, da bei einem von der PTB zugelassenen Messgerät die Gerichte grundsätzlich von der Richtigkeit der Messung ausgehen könnten (sog. standardisiertes Messverfahren). Gegen die Entscheidung des OLG Saarbrücken legte der Anwalt des Betroffenen Verfassungsbeschwerde ein. Mit dieser rügte er insbesondere eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren, da ihm durch die fehlende Speicherung aller Messdaten die Möglichkeit genommen werde, Messfehler aufzuzeigen.

Entscheidung

Der VerfGH Saarbrücken hat der Verfassungsbeschwerde des Betroffenen stattgegeben. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes verletzen die angegriffenen Entscheidungen die Grundrechte des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und effektive Verteidigung. Es werde nicht bezweifelt, dass die Geschwindigkeitsmessung durch das Gerät TraffiStar S 350 ein standardisiertes Messverfahren darstelle. Die mit TraffiStar S 350 gewonnenen Messergebnisse könnten daher durchaus zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden. Wenn sich ein Betroffener jedoch – wie vorliegend – gegen das Messergebnis wende, müsse er die Möglichkeit haben, die Validität der standardisierten Messung zu überprüfen. Das sei auch dann der Fall, wenn er zunächst keinen auf der Hand liegenden Einwand – etwa sich aus dem Lichtbild offenkundig ergebende Unklarheiten – vortragen könne. Denn zu einer wirksamen Verteidigung gehöre auch, nachforschen zu können, ob es bislang nicht bekannte Zweifel an der Tragfähigkeit des Vorwurfes gebe. Dies sei dem Beschwerdeführer aber mangels Speicherung der Rohmessdaten verwehrt.

Reichweite der Entscheidung

Der VerfGH Saarbrücken hat darauf hingewiesen, dass die Entscheidung nur die saarländischen Gerichte im konkreten Fall bindet, er aber in gleich gelagerten Fällen abweichende Entscheidungen saarländischer Gerichte korrigieren wird.

Betroffene, die mit dem vorbenannten Messgerät „geblitzt“ wurden, haben allerdings auch außerhalb des Saarlandes gute Chancen, gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen. So hat beispielsweise das AG Bautzen mit Beschluss vom 18.07.2019, Az.: 43 OWi 620 Js 24643/18, ein Bußgeldverfahren gegen einen Betroffenen im Hinblick auf das Urteil des VerfGH des Saarlandes eingestellt.


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