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Gesetzesänderungen im Februar 2022: BKA-Meldepflicht für strafbare Inhalte und mehr

  • 5 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Soziale Netzwerke müssen BKA strafbare Inhalte melden

Anbieter sozialer Netzwerke mit mindestens zwei Millionen registrierten Nutzern müssen ab Februar dem Bundeskriminalamt (BKA) bestimmte Inhalte und Daten zu ihren Nutzern mitteilen. Grundlage ist das entsprechend geänderte Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Entscheidend für die Meldepflicht an das BKA ist, dass die Inhalte mindestens einen der folgenden Straftatbestände erfüllen könnten:

  • Verbreiten von Propagandamitteln und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§§ 86, 86a Strafgesetzbuch)
  • Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§§ 89a, 91 Strafgesetzbuch)
  • Bildung und Unterstützung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§§ 129 bis 129b Strafgesetzbuch)
  • Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 Strafgesetzbuch)
  • Volksverhetzungen und Gewaltdarstellungen (§§ 130, 131 Strafgesetzbuch)
  • Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 Strafgesetzbuch)
  • Verbreitung kinderpornografischer Aufnahmen (§ 184b Strafgesetzbuch)
  • Bedrohungen mit Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (§ 241 Strafgesetzbuch)

Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass entsprechende strafbare Inhalte auf den Plattformen abnehmen. Zugleich soll das die Zahl weiterer infolgedessen verübter Straftaten senken.

Mitteilen müssen die Anbieter neben den strafbaren Inhalten, den Nutzernamen sowie die ihm zugeordnete IP-Adresse samt Port und den Zeitpunkt des letzten Zugriffs. Betroffene Nutzer sollen erst nach vier Wochen darüber informiert werden.

Das BKA rechnet infolge der Meldepflicht mit jährlich rund 250.000 Meldungen, die zu circa 150.000 Ermittlungsverfahren führen würden. Diese jährliche Zahl erwartet auch der Richterbund.

Mit Facebook und Google, mit Blick auf seine Videoplattform YouTube, haben aufgrund der Bestimmungen bereits zwei wichtige Anbieter bereits im Juli 2021 Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Köln beantragt (Az.: 6 L 1277/21 und Az. 6 K 3769/21). Sie halten die Meldepflicht für unverhältnismäßig und rechtswidrig. Das Gericht soll im Februar 2022 entscheiden. Zudem hat auch der Anbieter des Dienstes TikTok am 25. Januar 2022 beim Verwaltungsgericht Köln eine Klage gegen die Meldepflicht eingereicht. Andere Anbieter wären mangels eigener rechtlicher Schritte zunächst nicht direkt davon betroffen. Dennoch hätte es erhebliche Auswirkungen, wenn das Verwaltungsgericht den Unternehmen Recht geben würde.

Verbraucherverträge sind bald leichter kündbar

Nur noch im Februar können Unternehmer mit Verbrauchern Laufzeitverträge mit längeren Kündigungsfristen abschließen, deren Nichteinhaltung zur automatischen Vertragsverlängerung führt. Oft beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Und bei nicht rechtzeitiger Kündigung verlängert sich der Vertrag automatisch. Verbraucher sind dadurch oft ein weiteres Jahr an den Vertrag gebunden. Verträge, bei denen das regelmäßig der Fall ist, betreffen beispielsweise Abonnements oder die Mitgliedschaft in Online-Partnerbörsen sowie in Fitnessstudios.

Diese stillschweigende Vertragsverlängerung ist bei ab März 2022 abgeschlossenen Verträgen gegenüber Verbrauchern nur noch schwer möglich. Eine mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) geregelte Kündigungsfrist darf dann höchstens einen Monat zum Ende der ersten Vertragslaufzeit betragen. Und bei nicht rechtzeitiger Kündigung verlängert sich der Vertrag nur noch auf unbestimmte Zeit. Verbraucher können danach mit einer Frist von maximal einem Monat kündigen. Mit einem Vertragsschluss bis März abzuwarten, kann deshalb von Vorteil sein. Im Fall von Mobilfunk-, Festnetz- und Internetverträgen gilt das bereits beim Abschluss ab dem 1. Dezember 2021.

Ausbildungsprämie nur noch bei Ausbildungsbeginn bis Mitte Februar

Für Ausbildungen, die bis 15. Februar 2022 beginnen, können kleine und mittlere Unternehmen noch die pandemiebedingt gezahlte Ausbildungsprämie erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass trotz coronakrisenbedingter Beeinträchtigungen mindestens genauso viele Ausbildungsverträge wie im Ausbildungsjahr 2020/2021 abgeschlossen wurden.

Bei erfolgreichem Antrag gibt es eine Prämie von 4.000 Euro je Ausbildungsvertrag. Unternehmen, die mehr Ausbildungsverträge abschließen als im Ausbildungsjahr 2020/2021, erhalten für jeden darüber hinaus abgeschlossenen Ausbildungsvertrag 6.000 Euro Ausbildungsprämie. Anträge auf die Ausbildungsprämie müssen spätestens drei Monate nach erfolgreich beendeter Probezeit bei der Arbeitsagentur eingehen.

Neue Regeln für Transporte in der EU

Im Februar 2022 treten infolge des EU-Mobilitätspakets mehrere neue Regeln für internationale Transporte in Kraft. Grenzübertritte zwischen EU-Staaten ab 2. Februar 2022 müssen dann, unmittelbar nachdem sie erfolgt sind, auch im digitalen Fahrtenschreiber dokumentiert werden. Bis zur Einführung neuerer Fahrtenschreiber müssen Fahrer das jeweilige Land dabei manuell einstellen, wozu sie an der oder kurz nach der Grenze anhalten müssen. Bei analogen Fahrtenschreibern ist das schon seit anderthalb Jahren Pflicht durch einen Vermerk auf der Tachoscheibe.

Auch für Kabotagen, also das Erbringen von Transporten eines ausländischen Unternehmens in einem anderen Land, gelten weitere Regeln. Grund ist der ungleiche Wettbewerb mit inländischen Transportanbietern durch niedrigere Kosten wie insbesondere Löhnen, die ausländische Unternehmer oft haben.

Ab 21. Februar 2022 müssen im Ausland eingesetzte Fahrzeuge dann alle acht Wochen zu einem Betrieb in dem Land zurückkehren, aus dem das Transportunternehmen stammt.

Außerdem sind nur an drei Tagen nach einer grenzüberschreitenden Beförderung in einem anderen Land drei Kabotagebeförderungen in drei Tagen und bei Grenzübertritt mit einem leeren Fahrzeug nur eine Kabotagebeförderung zulässig. Danach muss eine Ruhephase von vier Tagen eingehalten werden.

Neue Juristenausbildung in NRW

Für angehende Juristen gelten ab 17. Februar 2022 in Nordrhein-Westfalen neue Ausbildungsregeln. Innerhalb von zwei Jahren müssen die Universitäten ihre Prüfungsordnungen an das geänderte Justizausbildungsgesetz anpassen. Der Universität Münster zufolge soll an dieser eine neue Prüfungsordnung bereits im Wintersemester 2022/2023 gelten. Zwischenprüfungen nach altem Recht sollen dort noch bis Sommersemester 2023 möglich sein.

Wer die staatliche Pflichtfachprüfung, also das Erste Staatsexamen, noch nach altem Recht ablegen will, muss sich dazu bis spätestens 16. Februar 2025 anmelden. Ab 2024 müssen Examensteilnehmer zudem spätestens wählen können, ob sie die Klausuren handschriftlich anfertigen oder an einem Computer im Rahmen eines sogenannten E-Examens.

Folgende wichtige Änderungen bringt das geänderte Juristenausbildungsgesetz:

  • Die bisherige Möglichkeit der Abschichtung entfällt und damit das Ablegen der staatlichen Pflichtfachprüfung für Studenten im fünften bis zum Abschluss des siebten Semesters in zwei oder drei zeitlich getrennten Abschnitten.
  • Eine Notenverbesserung ist nicht mehr nur für Freischuss-Teilnehmer möglich, sondern auch bei der Teilnahme im regulären Versuch.
  • Der Vortrag in der mündlichen Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung entfällt.
  • Die Schwerpunktbereichsprüfung umfasst nur noch bis zu drei Klausuren, eine mündliche Prüfung und eine Hausarbeit.
  • Die Anwaltsstation im Referendariat verkürzt sich von zehn auf neun Monate und die Wahlstation verlängert sich dafür von drei auf vier Monate. Dennoch finden die Klausuren des Zweiten Staatsexamens im 21. Ausbildungsmonat statt.
  • Die insgesamt vorgesehene Ausbildungszeit in den Referendar-Arbeitsgemeinschaften steigt von 500 auf 550 Unterrichtsstunden.
  • Zum Prüfungsstoff des Zweiten Staatsexamens gehören neben dem Arbeitsgerichtsprozessrecht im ersten Rechtszug nun auch anwaltliche Berufsregeln, die Grundpflichten nach BRAO und BORA sowie anwaltliches Gebührenrecht.

Das Justizausbildungsgesetz sieht dagegen keine Möglichkeit zur Anrechnung von Leistungen auf einen integrierten Bachelorabschluss vor. Mit diesem hätten Studienabbrecher oder endgültig gescheiterte Examensteilnehmer leichter einen akademischen Abschluss erlangen können.

(GUE)

Foto(s): pixabay.com/goumbik

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