Gewerbe anmelden während des Insolvenzverfahrens

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Ist es möglich während der Privatinsolvenz wieder ein Gewerbe anzumelden?

Das ist eine Frage, die sich Schuldner häufig stellen. Die Antwort ist: JA!

Während der Wohlverhaltensphase der Privatinsolvenz besteht sogar die Pflicht, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vor allem für Schuldner, die Schwierigkeiten dabei haben, eine Arbeitsstelle zu finden ist der Weg in die Selbstständigkeit meist eine gute Lösung.

Der Schuldner ist nicht gehindert eine selbständige Tätigkeit auszuüben. Wenn also keine gewerblichen Tätigkeitsverbote oder dergleichen vorliegt, kann der Schuldner selbständig tätig werden. Auch hier muss der Schuldner den pfändbaren Betrag seines Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit abführen.

Zeitgleich selbstständig und insolvent zu sein schließt sich also nicht aus.

Zu beachten ist, dass der Schuldner vor Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit den Treuhänder darüber informieren muss, dass er beabsichtigt, ein Gewerbe anzumelden.

Nachdem Sie ein Gewerbe angemeldet haben, sollten Sie eine Kopie der Gewerbeanmeldung oder einen anderen Nachweis für die Selbstständigkeit an das Insolvenzgericht senden. Für die Freigabe setzt sich der Treuhänder mit dem Gericht in Verbindung. Diesbezüglich müssen Sie nichts weiter tun. 

Als Gewerbetreibender sollen Sie alle steuerlichen Erklärungen fristgemäß erfüllen. Bitte achten Sie darauf, dass keine neuen Verbindlichkeiten d.h. Schulden entstehen, damit es nicht zu einer erneuten Insolvenz kommt.

Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.



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