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Die Insolvenztabelle – die Basis des Insolvenzverfahrens

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Die Insolvenztabelle – die Basis des Insolvenzverfahrens

Experten-Autor dieses Themas

Nicht nur unsere Bundesregierung kämpft mit mehreren hundert Millionen Euro Schulden. Auch Privatpersonen müssen den Gürtel enger schnallen, nicht zuletzt aufgrund der steigenden Energie- und Wohnkosten. Doch trotz der widrigen Zeiten geben einige von uns immer noch Geld aus, das sie eigentlich gar nicht haben.  

Hier ein neues Smartphone, da der neue Fernseher oder auch eine neue Küche. All das ist sehr verführerisch, denn wir können ja so leicht in Raten zahlen. Kommen aber unvorhergesehene Ereignisse wie beispielsweise Krankheit, Trennung oder Arbeitslosigkeit dazu, können die Zahlungsverpflichtungen oft nicht mehr eingehalten werden. Bei einigen bleiben die Rechnungen und Mahnungen sogar ungeöffnet, weil eine Begleichung der Schulden in absehbarer Zeit immer aussichtsloser wird. Aus diesem Hamsterrad hilft letztendlich oft nur der Weg in die Privatinsolvenz (bessere Bezeichnung: Verbraucherinsolvenzverfahren), um in überschaubarer Zeit alle Schulden löschen und finanziell unbelastet noch einmal neu durchstarten zu können.  

Dafür muss der Schuldner für eine bestimmte Zeit sein Einkommen und Vermögen von einem Treuhänder (zum Beispiel Rechtsanwalt) verwalten lassen. Geregelt ist dies in der Insolvenzordnung (InsO). Dieser Treuhänder wird vom zuständigen Insolvenzgericht zum Insolvenzverwalter ernannt und steht unter dessen Aufsicht. 

Insolvenztabelle – was ist das?

Ein sehr wichtiges Element im Insolvenzverfahren ist die Insolvenztabelle (§ 175 InsO). In dieser Tabelle werden bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle Forderungen aufgelistet, die gegen den Schuldner bestehen. Diese offenen Forderungen werden von den jeweiligen Gläubigern an den Insolvenzverwalter gemeldet. Der Insolvenzverwalter prüft die Existenz der Forderung, gegebenenfalls muss der Gläubiger auch Nachweise für das Bestehen der Forderung beibringen. Eine Forderung gilt als festgestellt (anerkannt), wenn ihr niemand widersprochen hat. 

Grundsätzlich werden nur Forderungen berücksichtigt, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemeldet wurden. Die Insolvenztabelle bildet also die Grundlage für den Insolvenzplan. Das Ziel des Insolvenzverwalters ist es, so das vor und während des Verfahrens vorhandene pfändbare Vermögen und Einkommen des Schuldners – man spricht hier von der sogenannten Insolvenzmasse – gerecht und gleichmäßig an die Gläubiger zu verteilen. Die Insolvenztabelle hat folgende Aufgaben: 

  • gerechte Verteilung an die Gläubiger 

  • vollstreckbarer Auszug für die Gläubiger, die auch nach der Restschuldbefreiung Anspruch auf ihre Forderungen haben (dazu später mehr) 

Insolvenztabelle: Muster

Neben der Höhe der Forderungen sind auch der Grund der Forderung sowie die jeweiligen Gläubiger mit Adresse und Ansprechpartner aufgeführt. So könnte eine Insolvenztabelle etwa aussehen: 

  

Lfd.-Nr.
Gläubiger

Gläubigervertreter

Datum der Anmeldund

Angemeldete Forderung in Euro

Grund

Ergebnis der Prüfung

1Max Mustermann

Firma Telefon xyxy, vertreten durch Geschäftsführer Herr Mustermann

01.01.20xx
9.999

Forderung aus Telefonvertrag vom 01.01.20xx Gesamtforderung

in voller Höhe festgestellt
2Emma Musterfrau
Strom GmbH xyxy, vertreten durch Geschäftsführerin Frau Musterfrau
07.01.20xx
11.111

Forderung aus Stromvertrag vom 01.01.20xx Gesamtforderung

in voller Höhe festgestellt

Auszug aus der Insolvenztabelle anfordern

In § 178 InsO heißt es u. a.: 

3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. 

So ein vollstreckbarer Auszug ist mit einem Titel, der auch als Urteil oder Vollstreckungsbescheid gilt, vergleichbar. Es muss nicht extra ein neuer Titel gegen den Schuldner erwirkt werden. Hat der Schuldner beispielsweise Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, eine vorsätzliche Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat gemäß den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zu begleichen, so gehen diese Schulden nicht mit in die Restschuldbefreiung ein. Das heißt: Solche Forderungen bleiben auch für die nächsten 30 Jahre bestehen. Sobald der Schuldner nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wieder über pfändbares Einkommen oder Vermögen verfügt, geht dieser Teil an den Gläubiger mit dem vollstreckbaren Auszug aus der Tabelle. 

Hier für Sie ein Antrag auf vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle als Muster:


An das Amtsgericht Musterstadt 

Insolvenzgericht 


In Sachen: Mustermann, Aktenzeichen: 12345 

  

Ich beantrage in vorgezeichneter Angelegenheit, namens und in Vollmacht der Emma Musterfrau – als Gläubiger der durch Anmeldung zur Insolvenztabelle eingetragenen und festgestellten Forderung –,  

dem Unterzeichner unverzüglich eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle zu erteilen. 

  

Gründe: 

Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 01.01.20xx wurde die Restschuldbefreiung angekündigt. Insolvenzgläubiger können gemäß § 201 InsO nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen. Insofern ist der Antrag zulässig, dem Antrag ist stattzugeben. 

  

Rechtsanwalt


Insolvenztabelle 2022 und Gehalt

Die sogenannte Pfändungstabelle spielt in der Privatinsolvenz eine entscheidende Rolle. Sie bestimmt, wie viel von Ihrem Gehalt und Ihrem sonstigen Sozialeinkommen Sie für sich behalten dürfen.  

Seit 01.07.2022 werden die Pfändungsfreibeträge – anders als zuvor alle zwei Jahre – nun jährlich angehoben. Vorstellbar wäre, dass die steigenden Lebenshaltungskosten und die hohe Inflation damit zu tun haben. Die Pfändungstabelle wird dementsprechend angepasst und aktualisiert. Die aktuelle Pfändungstabelle gilt ab dem 01.07.2023. Der Freibetrag (Betrag, der nicht gepfändet werden kann), beträgt derzeit 1402,28 € monatlich. Die Informationen zu den aktuellen unpfändbaren Beträgen (§ 850c der Zivilprozessordnung) können Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz entweder einsehen, downloaden oder dort kosten- und portofrei als Broschüre unter: Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 481009, 18132 Rostock, anfordern.  

In der Pfändungstabelle werden Personen, denen Sie zum Unterhalt verpflichtet sind, besonders berücksichtigt. Zum einen sind nämlich laufende Unterhaltsansprüche gegenüber den Insolvenzforderungen vorrangig; der Vorrang gilt auch gegenüber Ansprüchen auf rückständigen Unterhalt. Zum anderen erhöht sich bei Unterhaltsverpflichtungen Ihr Pfändungsfreibetrag nach § 805c ZPO. Dies kann in manchen Fällen – zum Beispiel Mangelfällen beim Kindesunterhalt – sogar zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit im Vergleich zur Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens führen. 

Was bedeutet „Rang 0“ in der Insolvenztabelle?

Rang 0 bedeutet, dass der Gläubiger besonders privilegiert ist. Er wird vorrangig vor allen anderen Forderungen aus der Insolvenzmasse (wir erinnern uns: das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners) bedient. Dazu zählen die sogenannten Massegläubiger. Masseverbindlichkeiten entstehen beispielsweise durch das Tätigwerden des Insolvenzverwalters nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, etwa durch die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse. Anfallende Steuern zählen im Eröffnungsverfahren automatisch zu den Masseverbindlichkeiten

Dagegen zählen Forderungen wie beispielsweise laufende Zinsen und Säumniszuschläge oder Geldbußen und Ordnungsgelder zu den nachrangigen Gläubigern. Sie werden erst zum Schluss bedient (§ 39 InsO). 

Insolvenztabelle einsehen – kann das jeder?

Ja, die Insolvenztabelle ist öffentlich einsehbar. Was vor 2002 nur für Unternehmensinsolvenzen möglich war, gilt entsprechend § 9 der Insolvenzordnung auch für Verbraucherinsolvenzen der Privatleute. Vielleicht wird es nicht jeder besonders gut finden, dass nun die Schwiegermutter in spe herausfinden kann, dass Sie doch nicht so ein guter Fang sind wie gedacht. Oder dass Ihre Nachbarn plötzlich Ihre finanzielle Lage zum Tuschelthema auf der nächsten Grillparty machen. Doch ein Insolvenzverfahren ist ein offizielles Gerichtsverfahren und Gerichtsverhandlungen sind – bis auf wenige Ausnahmen – nun einmal öffentlich.  

Die Insolvenzgerichte der Bundesrepublik stellen unter Insolvenzbekanntmachungen.de alle Insolvenzverfahren online. Diese Daten werden täglich aktualisiert. Wenn Sie – ich gehe jetzt einfach mal von wichtigen Gründen aus – wissen möchten oder müssen, ob sich eine Person in einem Insolvenzverfahren befindet, ist als Erstes zu klären, welches Amtsgericht als Insolvenzgericht zuständig ist. Das ist in der Regel das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners. Außerdem benötigen Sie den Namen oder die Anschrift. Per Detailsuche sollten Sie schnell zu einem Ergebnis gelangen.  

Dieses Insolvenzportal als öffentliche Bekanntmachung ist übrigens auch ausreichend, um alle Gläubiger eines Insolvenzverfahrens zu informieren. Natürlich kann man die Daten nicht ewig einsehen: Die Löschung dieser Informationen erfolgt spätestens sechs Monate nach der Einstellung des Verfahrens.

Foto(s): ©Adobe Stock/Lightfield Studios

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